Vermieterfeindliche Schmierereien
Vermieterfeindliche Schmierereien
Wenn ein Mieter die Immobilie des Vermieters sowohl innen wie auch außen mit vermieterfeindlichen Parolen beschmiert, kann der Vermieter das Mietverhältnis kündigen. Dies entschied das Amtsgericht Berlin-Neukölln in einem Urteil vom 28.05.2019 (Aktenzeichen 2 C 42/19). Da es in dem Verfahren um eine Wohnung in Berlin ging, räumte das Gericht jedoch wegen der angespannten Lage auf dem Wohnungsmarkt eine Räumungsfrist von drei Monaten ein.
In dem Verfahren ging es zunächst um Schmierereien und Parolen, mit denen Vermieter beleidigt wurden. Diese befanden sich sowohl im Haus (Hausflur und Treppenhaus) als auch außerhalb an der Fassade zur Straße hin und auf einer Klingelplatte. Der Vermieter wollte dies natürlich nicht so ohne Weiteres hinnehmen und beauftragte einen Security-Service mit der Observierung des Hauses.
Mieter als Urheber beleidigender Schmierereien ermittelt
Tatsächlich konnte die Sicherheitsfirma einen „Schmierfink“ ermitteln. Man erwischte ihn, wie er seine Parolen gegen die Vermieter mit einem dicken Filzstift auf die Außenfassade und eine Wand im Hausflur schrieb. Es stellte sich heraus, dass es sich dabei um den Mieter einer Wohnung in dem beschmierten Haus handelte. Der Vermieter zog daraus seine Konsequenzen und kündigte dem Mieter fristlos. Die Kündigung wurde vom Mieter jedoch nicht akzeptiert. Deshalb klagte der Vermieter auf Räumung und Herausgabe der Wohnung.
Fristlose Kündigung gerechtfertigt
Der Vermieter hatte vor dem Amtsgericht Berlin Neukölln Erfolg. Der Richter sah die Voraussetzungen nach § 543 BGB (Begründete fristlose Kündigung) und § 546 BGB (Herausgabe der Wohnung) erfüllt. Das Gericht stellte in der Begründung fest, dass der Mieter auf der einen Seite das Eigentum des Vermieters vorsätzlich und widerrechtlich verunstaltet und auf der anderen Seite die Immobilie gegen den Willen des Vermieters als politisches Kampfmittel benutzt. Hierfür spiele es keine Rolle, ob der Mieter auch für anderen Schmierereien verantwortlich sei beziehungsweise auch der Straftatbestand der Sachbeschädigung erfüllt sei.
Räumungsfrist wegen angespannter Wohnungslage
Da in Berlin eine angespannte Wohnungslage herrscht, räumte das Gericht dem Mieter jedoch eine Räumungsfrist von drei Monaten ein, um die Obdachlosigkeit des Mieters zu vermeiden.
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