31. Januar 2021 von Hartmut Fischer
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Vermietung an nahe Angehörige

Vermietung an nahe Angehörige

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31. Januar 2021 / Hartmut Fischer

Um als Vermieter die Werbungskosten in voller Höhe steuerlich geltend machen zu können, darf der Vermieter die Wohnung an Angehörige nur bis zu einer gewissen Grenze günstiger vermieten. Bis Ende 2020 durfte die Miete nicht unter 66 % der Miete für eine vergleichbare Wohnung betragen. Seit 1.1.2021 gilt eine Untergrenze von 50 %. Hier stellt sich die Frage, auf welcher Basis die Miete einer Vergleichswohnung bestimmt wird.

Das Finanzgericht Köln entschied in dieser Frage in einem Urteil vom 28.5.2020, dass das Finanzamt in diesen Fällen nicht zwingend an den Mietspiegel gefunden sei, sondern auch eine Vergleichswohnung heranziehen kann, deren Miete eventuell über der im Mietspiegel vorgesehenen Miete liegt (Aktenzeichen 13 K 196/18).
Das Finanzgericht wurde in einem Streitfall angerufen, weil der Steuerzahler zur Berechnung der Miete für einen Angehörigen den Mietspiegel zu Grunde legte. Danach lag die Miete für den Angehörigen über der Grenze von zu dieser Zeit noch 66 %. Das Finanzamt orientierte sich jedoch an einer Vergleichswohnung, die in Größe und Ausstattung dem Streitobjekt glich und sich im gleichen Haus befand. Hier nahm der Vermieter eine Miete, die über den Werten des Mietspiegels lag. Das Finanzgericht Köln akzeptierte dies und erklärte, dass die vom Vermieter für die andere Wohnung verlangte Miete den realen Marktwert darstelle. Die hier verlangte Miete war nahezu doppelt so hoch, wie die im Mietspiegel vorgesehene Miete.

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