Versicherung: Frostschaden in fast leer stehenden Haus
Versicherung: Frostschaden in fast leer stehenden Haus
Bei einem so gut wie leer stehenden Gebäude zahlt die Versicherung nur einen geringen Teil der Kosten eines Frostschadens, wenn das Haus nicht ausreichend beheizt wurde. Es spielt hierbei keine Rolle, dass eine einzige vermietete Wohnung mit Wasser versorgt werden muss und ein Absperren der Wasserzuleitungen zu den anderen Wohnungen nicht möglich ist. Dies geht aus einer Entscheidung des Landgerichts Essen hervor. (Aktenzeichen: 9 O 178/09).
In dem Verfahren ging es um eine Immobilie mit vier Wohnungen und einer Gaststätte. In dem Haus lebte nur noch eine Mietpartei. Während einer besonders starken Kältephase entdeckte der noch verbliebene Mieter in seinem Kellerraum an der Wand herunterfließendes Wasser. In einer leer stehenden Dachgeschoss-Wohnung stellte am einen Rohrbruch fest. Der Eigentümer machte nun bei der Versicherung einen Zeitwertschaden von knapp 12.000 € geltend.
Die Versicherung war jedoch nicht bereit den Schaden komplett zu ersetzen. Sie übernahm lediglich 30 % des Schadens. Das Landgericht Essen gab der Versicherung Recht. Der Hauseigentümer habe sich in zweifacher Hinsicht grob fahrlässig eine Obliegenheitsverletzung begangen. Er hätte die wasserführenden Anlagen nicht benutzten Gebäudeteilen absperren müssen. Soweit dies nicht möglich war, hätte er das gesamte Haus in der kalten Jahreszeit beheizen müssen.
Dagegen ließ das Gericht auch nicht den Hinweis des Hausbesitzers gelten, dass noch ein Mieter im Hause sei. Dieser habe das Gebäude ausreichend überwacht. Diese Art der Kontrolle sah das Gericht nur als Zusatzmaßnahme zur vertraglichen Verpflichtung an, wasserführende Leitungen für einzelne Gebäudeteile in speziellen Situationen abzusperren. Ging das hier aus technischen Gründen nicht, hätte eben das gesamte Haus zumindest während der Frostperiode beheizt werden müssen.
Foto: (c) A. Dengs / www.pixelio.de