16. Februar 2016 von Hartmut Fischer
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Verspätete Heizkostenabrechnung muss bezahlt werden

Verspätete Heizkostenabrechnung muss bezahlt werden

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16. Februar 2016 / Hartmut Fischer

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Normalerweise müssen Betriebs- und Heizkostenabrechnungen spätestens zum Ende des Jahres abgerechnet werden, das auf den Abrechnungszeitraum folgt. Es kann aber auch ein anderer Abrechnungsmodus vertraglich vereinbart werden. Der Bundesgerichtshof hat jedoch entschieden, dass der Mieter dann auch bei einer verspäteten Heizkostenabrechnung etwaige Nachzahlungen leisten muss.

Die Richter hatten in einem Streitfall zu entscheiden, bei dem im Mietvertrag vereinbart war, dass die vorangegangene Heizperiode spätestens zum 30.06. eines jeden Jahres abgerechnet werden müsse. So blieb dem Vermieter nur zwei Monate Zeit, um die Abrechnung zu erstellen und dem Mieter zu übergeben, da die Heizperiode bis zum April lief. Bei einer Abrechnung wurde der im Vertrag vereinbarte Termin um vier Monate überschritten. Darum weigerte sich der Mieter, die Nachzahlung zu leisten.

Das sahen die Richter des Bundesgerichtshofs jedoch anders: Sie stellten fest, dass man aus der Vertragsklausel nicht ersehen könne, dass eine verspätete Abrechnung den Mieter von der Nachzahlungspflicht entbinde.  Das Verfahren wurde allerdings wegen fehlender Tatsachenfeststellungen an die Vorinstanz zurücküberwiesen.

Urteil des Bundesgerichthofs vom 16.02.2016 – Aktenzeichen VIII ZR 152/15
Foto: (c) H. D. Volz /pixelio.de

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