Verspätete Mietzahlung: Kündigung muss zeitnah erfolgen
Verspätete Mietzahlung: Kündigung muss zeitnah erfolgen
Verspätete Mietzahlungen können eine Kündigung des Mietverhältnisses nach sich ziehen. Allerdings muss der Vermieter dann zeitnah zu den verspäteten Zahlungen kündigen. Eine außerordentliche und hilfsweise Kündigung wegen verspäteter Mietzahlungen, die bereits eineinhalb Jahre zurückliegen, ist unwirksam. Dies entschied das Landgericht Leipzig in einem Urteil vom 12.05.2020 (Aktenzeichen 02 S 401/19/.
In dem Verfahren ging es um die Klage eines Vermieters auf Räumung und Herausgabe einer Wohnung. Er hatte seinem Mieter wegen verspäteter Mietzahlungen außerordentlich und hilfsweise ordentlich gekündigt. Der Mieter hatte auch tatsächlich seine Miete teilweise verzögert bezahlt. Allerdings lag dieser Vorfall bereits eineinhalb Jahre zurück. Da der Mieter die Kündigung nicht akzeptierte, ging der Vermieter vor das zuständige Amtsgericht. Doch dort wurde seine Räumungsklage abgewiesen. Hiergegen legte er Berufung vor dem Landgericht Leipzig ein.
Doch auch hier konnte sich der Vermieter nicht durchsetzen. Auch das Landgericht sah keinen Anspruch des Vermieters auf Räumung und Herausgabe der Wohnung. Es erklärte sowohl die außerordentliche als auch die ordentliche Kündigung für unwirksam. Bei einer Kündigung, die wegen Vorfällen ausgesprochen werde, die bereits eineinhalb Jahre zurückliegen, könne bei logischer Beurteilung nicht davon ausgegangen werden, dass man dem Vermieter die Fortsetzung des Mietverhältnisses nicht zugemutet werden könne.
Grundsätzlich räumte das Gericht ein, dass wiederholte, unpünktliche Mietzahlungen als Grund einer Kündigung dienen könnten. Die Kündigung müsse dann aber zeitnah zu den Kündigungsgründen durchgeführt werden.
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