14. September 2021 von Hartmut Fischer
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Versprochen ist versprochen

Dekoration

Versprochen ist versprochen

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14. September 2021 / Hartmut Fischer

Sagt ein Vermieter seine Mieter zu, dass er Kleinmöbel und diverse andere Gegenstände aus dem vermieteten Objekt entfernt, muss er diese Zusage erfüllen. Bezieht sich die Räumungsbereitschaft lediglich auf klein Möbel, die nicht mit der Wohnung verbunden sind, muss der Vermieter ein Sideboard nicht entfernen. Zu diesem Ergebnis kam das Amtsgericht München in einem vom 7.1.2021 (Aktenzeichen 461 C 5739/20).

In dem Verfahren klagte der Mieter eines Einfamilienhauses gegen seinen Vermieter. Hintergrund war die Regelung im Mietvertrag, dass das Haus möbliert vermietet würde und Klein-Möbelstücke, die vom Mieter nicht benötigt würden, vom Vermieter entfernt würden, wenn diese nicht eingebaut seien. Der Vermieter sicherte zu, dass die Möbel zeitnah entfernt würden. Der Mieter ging aufgrund des Mietvertrages davon aus, dass die Garage als Teil des Hauses mitvermietet wurde.

zugesagte räumung erfolgte nicht

Da der Vermieter danach nicht mehr reagierte, schaltete der Mieter nach einem guten halben Jahr einen Anwalt ein, um die Räumung voranzutreiben. Der Vermieter wies auf sein hohes Alter hin und gab an Probleme zu haben, geeignete Lagerräume zu finden. Außerdem monierte er, dass der Mieter ein für seine Zwecke zu kleines Haus angemietet hätte.

Bei einem Ortstermin gaben die Mieter an, viele Gegenstände übernommen zu haben. Hierzu gehörten beispielsweise alle Einbaumöbel und diverse andere Möbel. Sie verlangten nun die Entfernung eines Servierwagens, einer Stereoanlage mit zwei Boxen und weitere Möbelstücke.

Streit um die garage

Der Vermieter stellte fest, dass die Garage nicht mit vermietet worden sei. Das Gericht vertrat hier die Ansicht, dass die Garage zwar nicht im Mietvertrag explizit aufgeführt wurde, die Vermietung eines Stellplatzes vor der Garage aber nicht nachvollziehbar sei. Über diesen Platz führte der einzige Zugang zur Wohnung. Er müsse deshalb nicht gesondert im Mietvertrag aufgeführt werden. Hinzu käme, dass es für den Mieter nicht nachvollziehbar sei, dass der Vermieter sich den Besitz an der Garage vorbehalten hätte, da er so ständig ungehinderten Zugang zu dem vermieteten Haus gehabt hätte. Außerdem habe der Makler bereits in der Mietanzeige die Garage als Teil des Mietobjekts aufgeführt.

Die Richter gaben den Mieter recht: der Vermieter müsse das Inventar, wie Mieter angegeben, entfernen. Dies gelte lediglich nicht für ein Sideboard, da dieses zum im Wohnzimmer verbliebenen Schrank gehöre. Es handelte sich hierbei nicht um ein Kleinmöbel, deren Entfernung im Mietvertrag vereinbart wurde.


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