Verwertungskündigung durch Eigenbedarfskündigung umgangen
Verwertungskündigung durch Eigenbedarfskündigung umgangen
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Macht ein Mieter Eigenbedarf geltend, damit der Partner in die gekündigte Wohnung einzieht und die bis dahin genutzte Wohnung – nun leerstehend – verkauft werden soll, ist die Eigenbedarfskündigung rechtsmissbräuchlich. Sie wurde nur ausgesprochen, um beim Verkauf der anderen Wohnung einen höheren Verkaufspreis zu erzielen. Zu diesem Ergebnis kam das Landgericht Berlin in seinem Urteil vom 2.6.2023 (66 S 170/22).
eigenbedarfskündigung vom Mieter abgelehnt
In dem Verfahren ging es um eine Eigenbedarfskündigung, in der die Vermieterin angab, dass die Wohnung zukünftig von ihrem Ehemann genutzt werden sollte. Dieser war Immobilienverwalter und wollte die Wohnung auch für seine gewerbliche Tätigkeit nutzen. Die Wohnung war rund 96 m² und bestand aus drei Räumen.
Der Mieter wollte die Kündigung nicht anerkennen und wies darauf hin, dass der Ehemann bereits eine Wohnung mit vergleichbarem Zuschnitt in der Nähe der gekündigten Mietwohnung angemietet hatte. Der Ehemann wollte nach seinem Umzug diese Wohnung verkaufen. Er versprach sich durch den Leerstand einen höheren Verkaufspreis. Da die Vermieterin den Einwand des Mieters nicht akzeptierte, erhob sie Räumungsklage.
Gerichte geben dem Mieter Recht
Doch das Amtsgericht Berlin-Kreuzberg lehnte die Klage ab. Das Gericht erklärte die Eigenbedarfskündigung für unwirksam. Gegen diese Entscheidung legte die Vermieterin Berufung beim Landgericht Berlin ein.
Auch das Landgericht Berlin hielt die Eigenbedarfskündigung für unwirksam. Mit der Eigenbedarfskündigung wolle die Vermieterin die Kündigungsbeschränkung, nach der ein Vermieter die Wohnung nicht kündigen kann, wenn er eine höhere Miete erzielen oder verkaufen will (§ 573 Abs. 2 Nr. 3 BGB).
Landgericht: Eigenbedarfskündigung ist unwirksam
Das Landgericht führte in seiner Urteilsbegründung aus, dass die Eigenbedarfskündigung nicht dazu diene, um ein durch geänderte Lebensverhältnisse oder -bedürfnisse der Vermieterin Rechnung zu tragen. Vielmehr ginge es im vorliegenden Fall hauptsächlich darum, eine andere Wohnung zu verkaufen. Die Eigenbedarfskündigung sei deshalb rechtsmissbräuchlich, da die Vermieterin den Schutz des Mieters zugunsten ihres Ehemanns und den Verkauf der anderen Wohnung umgehen wollte.
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