24. Mai 2019 von Hartmut Fischer
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Verwirkte Nachbarrechte bleiben verwirkt

Verwirkte Nachbarrechte bleiben verwirkt

24. Mai 2019 / Hartmut Fischer

Wird eine Sichtblende baurechtswidrig errichtet, kann der Grenznachbar hiergegen vorgehen. Tut er dies jedoch nicht, verwirkt er diese Rechte. Sie leben auch nicht wieder auf, wenn das Nachbargrundstück verkauft wird und der neue Grenznachbar fordert, den ungenehmigten Zaun zu entfernen. Die entsprechenden Behörden müssten deshalb in diesem Fall nicht eingreifen. Das ergibt sich aus einem Urteil des Oberverwaltungsgerichts Schleswig-Holstein vom 25.05.2018 (Aktenzeichen 1 LA 44/17).

In dem Verfahren ging es um ein Grundstück, an dessen Grenze 2007 eine rund zwei Meter hohe und über 25 Meter lange Sichtschutzwand aus Holz errichtet wurde. Eine Baugenehmigung hierfür gab es nicht. Diese Wand entsprach auch nicht den Vorschriften und wäre deshalb nicht genehmigt worden. Die Nachbarn gingen aber nicht gegen die Sichtblende vor und akzeptierten sie stillschweigend. 2011 verkaufte dann der Nachbar sein Grundstück mit der darauf befindlichen Immobilie. 2015 erfuhr nun der neue Eigentümer, dass die Sichtschutzwand baurechtswidrig errichtet wurde. Er wandte sich deshalb an die zuständige Baubehörde und verlangte, dass diese eingreifen solle. Da die Baubehörde dies aber ablehnte, klagte der neue Eigentümer, um seine Nachbarrechte durchzusetzen.

Doch das Verwaltungsgericht Schleswig-Holstein lehnte die Klage des Grundstückeigentümers ab. Der Kläger – so das Gericht – könne keine Nachbarrechte mehr durchsetzen, da hier bereits eine Verwirkung eingetreten sei. Dabei spiele es keine Rolle, dass der Kläger die Immobilie erst 2011 erworben habe. Entscheidend sei in diesem Fall, dass der Voreigentümer bei Errichtung des Sichtschutzes im Jahre 2007 keine Einwände gegen den Bau erhoben habe. Im Vertrauen auf das Einverständnis des Nachbarn sei die Sichtblende seinerzeit fertiggestellt worden. Der Kläger wollte sich mit dieser Entscheidung nicht zufriedengeben und legte Berufung beim Oberverwaltungsgericht Schleswig-Holstein ein.

Aber auch hier konnte er sich nicht durchsetzen. Von einer Verwirkung der Nachbarrechte gegen die Sichtblende habe man bereits beim Verkauf des Nachbargrundstücks ausgehen müssen. Die Verwirkung beziehe ich letztlich auf das Grundstück. Ein Eigentümerwechsel wirke sich hierauf nicht aus, da der neue Eigentümer die Rechtsstellung des früheren Eigentümers übernehme.

 

 

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