28. Juli 2015 von Hartmut Fischer
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Videoüberwachung des Nachbarn

Videoüberwachung des Nachbarn

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28. Juli 2015 / Hartmut Fischer

Wenn ein Nachbar sein Grundstück per Videokamera überwacht, dürfen Nachbargrundstücke hiervon grundsätzlich nicht betroffen sein. Dies stellt eine Verletzung der allgemeinen Persönlichkeitsrechte des Nachbarn dar, der auf Unterlassung klagen kann. Dies ergibt sich aus einem Urteil des Landgerichts Detmold.

In dem Verfahren ging es um die Videoüberwachung eines Firmengeländes. Die Kameras erfassten teilweise auch ein Nachbargrundstück. Der Eigentümer des Nachbargrundstücks verlangte deshalb, die Überwachung zu unterlassen. Da man sich nicht einigen konnte, kam es zur gerichtlichen Auseinandersetzung,

Der Nachbar gewann den Prozess und auch in der Berufung konnte sich die Firma nicht durchsetzen. Die Richter bestätigten, dass der Nachbar verlange könne, die Videokontrolle bezüglich seines Grundstücks einzustellen. Durch die Überwachung würden seine allgemeinen Persönlichkeitsrechte verletzt.

Hinzu käme im vorliegenden Fall, dass das Unternehmen gegen das Bundesdatenschutzgesetz verstoßen habe.

Rechtliches

§ 6b Bundesdatenschutzgesetz: (1) Die Beobachtung öffentlich zugänglicher Räume mit optisch-elektronischen Einrichtungen (Videoüberwachung) ist nur zulässig, soweit sie
1. zur Aufgabenerfüllung öffentlicher Stellen,
2. zur Wahrnehmung des Hausrechts oder
3. zur Wahrnehmung berechtigter Interessen für konkret festgelegte Zwecke
erforderlich ist und keine Anhaltspunkte bestehen, dass schutzwürdige Interessen der Betroffenen überwiegen.
(2) Der Umstand der Beobachtung und die verantwortliche Stelle sind durch geeignete Maßnahmen erkennbar zu machen.
(3) Die Verarbeitung oder Nutzung von nach Absatz 1 erhobenen Daten ist zulässig, wenn sie zum Erreichen des verfolgten Zwecks erforderlich ist und keine Anhaltspunkte bestehen, dass schutzwürdige Interessen der Betroffenen überwiegen. Für einen anderen Zweck dürfen sie nur verarbeitet oder genutzt werden, soweit dies zur Abwehr von Gefahren für die staatliche und öffentliche Sicherheit sowie zur Verfolgung von Straftaten erforderlich ist.
(4) Werden durch Videoüberwachung erhobene Daten einer bestimmten Person zugeordnet, ist diese über eine Verarbeitung oder Nutzung entsprechend den §§ 19a und 33 zu benachrichtigen.
(5) Die Daten sind unverzüglich zu löschen, wenn sie zur Erreichung des Zwecks nicht mehr erforderlich sind oder schutzwürdige Interessen der Betroffenen einer weiteren Speicherung entgegenstehen.

Das Unternehmen hatte versäumt, auf seinem Gelände nicht auf die Videoüberwachung hingewiesen (§ 6b Abs. 2 BDSG). Außerdem seien die Daten drei bis vier Wochen gespeichert worden, obwohl sie umgehend hätten gelöscht werden müssen (§ 6 b Abs. 5 BDSG).

Urteil des Landgerichts Detmold vom 08.07.2015, Aktenzeichen – 10 S 52/15

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