Vogelfüttern verboten
Vogelfüttern verboten
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Das Aufstellen von Vogelhäusern oder das Füttern von Wildvögeln führt zu einer erheblichen Verschmutzung, die über das normale Maß hinaus geht. Darum kann der Vermieter das Füttern von Vögeln und die Errichtung von Vogelhäusern verbieten. Zu diesem Ergebnis kam das Amtsgericht Frankfurt/Main in einem Urteil vom 25.02.2022 (Aktenzeichen 33 C 381/21).
Vermieter verlangt entfernung eines Vogelhäuschens
Geklagt hatte in dem Verfahren ein Vermieter, der seinen Mieter zwingen wollte, ein Vogelhäuschen auf dessen Balkon abzubauen. Durch das Häuschen wurde der unter der Wohnung liegende Balkon durch Futterreste und Vogelkot verunreinigt. Deshalb hatte der Vermieter mehrmals den Mieter angewiesen, das Füttern der Vögel zu unterlassen. Der Mieter fütterte jedoch weiter. Der Vermieter sah deshalb keine andere Möglichkeit, den Mieter gerichtlich zu zwingen, das Futterhäuschen abzubauen.
amtsgericht entscheidet gegen den Mieter
Vor dem Amtsgericht Frankfurt/Main hatte der Vermieter Erfolg. Er habe das Recht nach § 541 BGB das Füttern vom Gericht verbieten zu lassen.
§ 541 BGB: Setzt der Mieter einen vertragswidrigen Gebrauch der Mietsache trotz einer Abmahnung des Vermieters fort, so kann dieser auf Unterlassung klagen.
In seiner Begründung stellte das Gericht fest, dass es grundsätzlich unmöglich ist, wild lebende Vögel davon abzuhalten, sich auf Balkonen niederzulassen. Durch das Füttern würde die Gefahr der Verunreinigung aber weiter gesteigert. Diese gesteigerte Verunreinigung sei ein vertragswidriger Gebrauch der Mietsache. Der Mieter müsse deshalb das Vogelhäuschen wieder entfernen.
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