14. Mai 2019 von Hartmut Fischer
Teilen

Vom Mieter installierte Rauchwarnmelder

Vom Mieter installierte Rauchwarnmelder

14. Mai 2019 / Hartmut Fischer

Die Ausstattung von Wohnungen mit Rauchwarnmeldern ist inzwischen in allen Bundesländern verpflichtend. Die Regelungen der Länder weichen allerdings im Detail voneinander ab. Grundsätzlich hat der Mieter die Anbringung der Rauchwarnmelder zu dulden. Sind aber bereits vom Mieter Melder angebracht worden, die regelmäßig von einer Fachfirma gewartet werden, muss der Mieter einen vom Vermieter gewünschten Austausch beziehungsweise die Neuinstallation nicht dulden. Das entschied das Amtsgericht Berlin-Charlottenburg in einem Urteil vom 31.01.2019 (Aktenzeichen 210 C 272/18).

In dem Verfahren ging es um eine Wohnanlage, in der der Vermieter neue Rauchwarnmelder einbauen lassen wollte. Von den Vermietern verlangte er, dass sie diese Maßnahme duldeten. Doch die Mieter lehnten dies ab. Sie verwiesen darauf, dass sie bereits 2012 die vorgeschriebenen Rauchwarnmelder in den Wohnungen anbringen ließen. Diese würden jedes Jahr von einer Fachfirma geprüft. Außerdem verfügten die vorhandenen Geräte über einen höheren Sicherheitsstandard als die vom Vermieter neu geplanten Melder. Die vorhandenen Geräte waren nämlich an das Netz eines Sicherheitsunternehmens angeschlossen. Im Bedarfsfall konnte von dort eine Innenraumkontrolle durchgeführt werden. Die Verbindung zu dem Sicherheitsunternehmen sei bei den neu geplanten Rauchwarnmeldern nicht gegeben. Der Vermieter bestand jedoch auf dem Austausch und verklagte die Mieter auf Duldung.

Der Vermieter konnte sich jedoch vor Gericht nicht durchsetzen. Der Richter entschied zugunsten der Mieter und lehnte einen Rechtsanspruch des Vermieters auf Duldung ab. Das Gericht verwies in diesem Zusammenhang auf § 48 der Bauordnung Berlin. Danach besteht keine Verpflichtung, In Wohnungen, in denen sich bereits normgerechte Rauchwarnmelder befinden, neue Geräte einzubauen. Entsprechend könne der Vermieter auch keine Duldung verlangen.

Hinzu käme – so das Gericht – dass der Einbau der vom Vermieter vorgesehenen Geräte eine für die Mieter unzumutbare Härte darstellen würde. Wollten die Mieter ihre eigenen Melder behalten, kämen die doppelten Wartungskosten auf sie zu. Würden die Geräte der Mieter zugunsten der Neuinstallation entfernt, hätten sie die noch nicht lange zurückliegende Investition vergeblich vorgenommen. Außerdem würden die neuen Geräte einen geringeren Sicherheitsstandard bieten, als die bereits installierten Melder.

Das könnte Sie auch interessieren:

WEG: Eigentümergemeinschaft entscheidet über Rauchmeldereinbau
Rauchmelder in der Zwischendecke
Rauchmelder-Kontrolle
Miete für Rauchwarnmelder sind keine Betriebskosten

immo:News abonnieren
Nutzen Sie unseren Informations-Service und erhalten Sie kostenlose Produktinformationen aus erster Hand, exklusive Aktionsangebote, Tipps, Tricks und aktuelle Urteile rund um das Thema Vermietung.