Vom Vermieter veranlasste haushaltsnahe Dienstleistungen
Vom Vermieter veranlasste haushaltsnahe Dienstleistungen
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Nach § 35a EstG (Einkommensteuergesetz) können sogenannte haushaltsnahe Dienstleistungen zumindest teilweise steuersenkend geltend gemacht werden. Strittig war bisher, ob dies nur möglich ist, wenn die Arbeiten vom Steuerzahler direkt in Auftrag gegeben wurden. Der Bundesfinanzhof entschied hierüber in einem Urteil vom 20.04.2023: Auch vom Vermieter in Auftrag gegebene und auf den Mieter abgewälzte haushaltsnahe Dienstleistungen kann der Mieter steuermindernd geltend machen (Aktenzeichen VI R 24/20).
Mieter zunächst erfolglos
Das Verfahren hatte der Mieter, eine Eigentumswohnung ausgelöst. Er hatte Leistungen aus der Nebenkostenabrechnung (Treppenhausreinigung, Schneeräumdienst, Gartenpflege und Überprüfung von Rauchwarnmeldern) in seiner Steuererklärung als haushaltsnahe Dienstleistungen geltend gemacht. Das Finanzamt lehnte dies ab. Der Mieter klagte vor Gericht. Auch die Gerichte erkannten die Kosten nicht an.
BFH: Haushaltsnahe Dienstleistungen muss der Mieter nicht in Auftrag geben
Der Bundesfinanzhof (BFH) entschied jedoch zu seinen Gunsten. Die Richter entschieden: Der Mieter kann Kosten für haushaltsnahe Dienstleistungen absetzen. Er muss die Verträge mit den Dienstleistern nicht selbst abschließen. Entscheiden ist, dass die Leistungen dem Mieter direkt nutzten.
voraussetzungen für die absetzbarkeit der Dienstleistungen
Zum Nachweis der Leistungen müsse der Mieter keine Rechnung des Dienstleisters vorlegen. Er muss auch nicht nachweisen, dass die Kosten auf das Konto des Dienstleisters überwiesen wurden. Es reicht die Vorlage einer Nebenkostenabrechnung oder eine Bescheinigung, die dem von den Finanzbehörden anerkannten Muster entspricht.
Aus den Belegen muss hervorgehen:
Art der Leistung,
Inhalt der Leistung,
Zeitpunkt der Leistung,
der Leistungserbringer und -empfänger,
der geschuldete Betrag,
der Hinweis auf die Notwendigkeit der unbaren Zahlung.
Die entsprechenden Unterlagen muss der Mieter grundsätzlich nicht vorlegen. Nur wenn Zweifel an der Rechtmäßigkeit der Angaben bestehen fordert das Finanzamt dieBelege an. Dann muss sich der Mieter die Originalrechnung vom Vermieter aushändigen lassen.
Regelung gilt auch für Wohnungseigentümer
Der BFH weist ausdrücklich darauf hin, dass diese Regelung auch analog für Wohnungseigentümer gilt. Dienstleistungen, die von der Wohnungseigentümergmeienschaft veranlasst wurden, kann der Wohnungseigentümer absetzen.
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