Von halben Mietern in der Betriebskostenabrechnung
Von halben Mietern in der Betriebskostenabrechnung
Der Bundesgerichtshof (BGH) musste jetzt die Frage klären, ob in einer Betriebskostenabrechnung auch „halbe Mieter“ als Verteilungsschlüssel auftauchen dürfen. Ein Mieter verweigerte die Betriebskosten-Nachzahlung, weil in seiner Abrechnung für die Positionen Kaltwasser, Abwasser und Müllabfuhr als Verteilerschlüssel „Personen“ angegeben waren, die Schlüssel aber auch Bruchteile aufwiesen. Während das vorinstanzliche Landgericht darin einen formellen Mangel sah, stellte sich der BGH auf die Seite des Vermieters.
In der vom Mieter bemängelten Abrechnung für 2003 hieß es beispielsweise unter der Position Kaltwasser: „Gesamtbetrag: 1.753,15, Gesamteinheiten: 20,39 Personen. Betrag/Einheit = 85,980873 x Ihre Einheiten 2,00 = Ihre Kosten 171,96.“ Der BGH konnte hier keine formellen Mängel feststellen. Haben die Vertragsparteien keine weiteren Vereinbarungen getroffen, ist für den BGH eine Betriebskostenabrechnung formell korrekt, wenn folgende Angaben enthalten sind:
- Zusammenstellung der Gesamtkosten
- zugrunde gelegter Verteilerschlüssel mit zum Verständnis erforderlichen Erläuterungen,
- Berechnung des Anteils des Mieters
- Abzug der Vorauszahlungen des Mieters
Eine Erläuterung des Verteilerschlüssels sei in diesem Fall nicht notwendig, da der in den Abrechnungen unter der Rubrik „Gesamteinheiten“ aufgeführte Umlagemaßstab „Personen“ allgemein verständlich sei. Zur Bestimmung der Personenzahl müsse der Vermieter entweder eine taggenaue oder eine gröbere Stichtagsermittlung vornehmen. Solche Details gehörten jedoch nicht zur formellen Korrektheit einer Abrechnung. Hier handele es sich um eine Frage der inhaltlichen Richtigkeit der Abrechnung, die der Mieter durch Einsicht in die Berechnungsunterlagen überprüfen könne.
Urteil des Bundesgerichtshofes vom 15.09.2010, Aktenzeichen VIII ZR 181/09