7. Februar 2023 von Hartmut Fischer
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Vorbeugende Räumungsklage

Vorbeugende Räumungsklage

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7. Februar 2023 / Hartmut Fischer

Wird einem Mieter wegen Eigenbedarf gekündigt, muss er mit einer vorbeugenden Räumungsklage rechnen, wenn er ankündigt, dass er nicht ausziehen wird, wenn er keine Ersatzwohnung gefunden hat. Die vorbeugende Räumungsklage ist auch gerechtfertigt, wenn der Mieter die Wirksamkeit der Kündigung nicht bestreitet. Zu diesem Ergebnis kam der Bundesgerichtshof in einem Beschluss vom 25.10.2022 (VIII ZB 58/21).

Berechtigte kündigung wegen eigenbedarf

Die Richter entschieden über eine vorbeugende Räumungsklage, die ein Vermieter eingereicht hatte. Er hatte seine Mieter bereits im Juni 2020 wegen Eigenbedarf zum 31.3.2021 gekündigt. Der Mieter akzeptierte die Kündigung. Gleichzeitig kündigte er an, dass er nur ausziehen würde, wenn er eine Ersatzwohnung findet. Da ihm sonst Obdachlosigkeit drohe, wäre dann die Kündigung eine nicht zu rechtfertigende Härte. Der Vermieter erhob deshalb eine vorbeugende Räumungsklage.

gericht läst vorbeugende Räumungklage zu

Das Amtsgericht Lübeck hielt die Räumungsklage für zulässig. Das Landgericht Lübeck war jedoch anderer Meinung. Es vertrat die Ansicht, dass vor dem Ende des Mietverhältnisses kein Räumungsanspruch besteht. Der Vermieter gab sich damit nicht zufrieden. Er wandte sich deshalb an den Bundesgerichtshof.

bundesgerichtshof bestätigt entscheidung

Der Bundesgerichtshof stellte sich auf die Seite des Vermieters. Nach § 259 ZPO ist die vorbeugende Räumungsklage zulässig. Der Mieter hat klargestellt, dass er die Wohnung bei Beendigung des Mietverhältnisses nicht verlässt, wenn er bis dahin keine andere Wohnung findet. Es spielt keine Rolle, ob der Mieter die Kündigung an sich bestreitet oder nicht. Er entzieht sich der Räumungspflicht auch, wenn er klar bekundet, dass er bei fehlender Ersatzwohnung über das Ende des Mietverhältnisses hinaus in der Wohnung verbleiben will.


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