28. Juni 2016 von Hartmut Fischer
Teilen

Vorgeschobener Eigenbedarf?

Vorgeschobener Eigenbedarf?

Teilen
28. Juni 2016 / Hartmut Fischer

Wird einem Mieter wegen Eigenbedarf gekündigt und das Haus relativ kurz nach dem Auszug des Mieters verkauft, kann es sich um einen vorgeschobenen Eigenbedarf handeln. Zu diesem Ergebnis kam der Bundesgerichtshof (BGH) in einem Beschluss vom 10. Mai 2016 (Aktenzeichen VIII ZR 214/15).

In dem Verfahren ging es um eine Eigenbedarfskündigung, die der Mieter für vorgeschoben hielt. Ihm war im November 2010 gekündigt worden. Der Vermieter begründete dies mit Eigenbedarf für den Neffen. Nach einer gerichtlichen Auseinandersetzung, die mit einem Vergleich endete, zog der Mieter im Juli 2012 aus. Im April 2013 wurde das Haus verkauft. Der Mieter bezweifelte, dass der Neffe des Vermieters in der Zwischenzeit das Haus bewohnt habe. Der Mieter vertrat die Ansicht, dass der Eigenbedarf nur vorgeschoben war.

Er verwies darauf, dass ihm das Haus bereits 2009 vom Vermieter zum Kauf angeboten wurde. Allerdings konnte man sich seinerzeit nicht auf einen Kaufpreis einigen. 2010 habe ein Makler versucht, das Haus zu verkaufen. Vor diesem Hintergrund vertrat der Mieter die Ansicht, dass der Vermieter die Eigenbedarfskündigung nur ausgesprochen hätte, um das Haus mietfrei zu bekommen und so einen höheren Verkaufspreis zu erzielen. Darum verlangt der Mieter Schadenersatz von 60.000,00 €.

Der Bundesgerichtshof entschied, dass die Eigenbedarfskündigung durchaus vorgeschoben sein könne. Wenn der Vermieter die Vermietung an den Neffen nur vorgenommen hätte, um im Falle eines Verkaufs das Haus problemloser räumen zu können, wäre dies tatsächlich ein vorgeschobener Eigenbedarf, für den der Mieter Schadenersatz fordern könne. Darum wurde das Verfahren an das Berufungsgericht zurück überwiesen. Dort müssten noch einige Tatbestände ermittelt werden, um klären zu können, ob es sich bei der Kündigungsbegründung tatsächlich um vorgeschobenen Eigenbedarf handele. Der BGH hat den Rechtsstreit an das Berufungsgericht zurückverwiesen. Dieses muss nun noch einige tatsächliche Fragen klären, um beurteilen zu können, ob der Eigenbedarf nur vorgeschoben war.

immo:News abonnieren
Nutzen Sie unseren Informations-Service und erhalten Sie kostenlose Produktinformationen aus erster Hand, exklusive Aktionsangebote, Tipps, Tricks und aktuelle Urteile rund um das Thema Vermietung.