Vorgetäuschter Eigenbedarf: Schadenersatz trotz Räumungsurteil
Vorgetäuschter Eigenbedarf: Schadenersatz trotz Räumungsurteil
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Ergeht ein Räumungsurteil zieht der Mieter – wenn es gut geht – aus der Wohnung aus. Was aber, wenn sich später herausstellt, dass der Grund für das Räumungsurteil gar nicht gegeben war? Der Mieter ist aufgrund des Urteils ausgezogen, das Urteil hätte aber so gar nicht gefällt werden dürfen. Wurde beispielsweise die Räumungsklage mit Eigenbedarf begründet, der gar nicht vorlag, hat der Mieter auf jeden Fall Anspruch auf Schadenersatz. Das entschied das Landgericht Bonn in einem Urteil vom 01.10.2020 (Aktenzeichen 6 S 9/20).
Grund des Prozesses war die Schadenersatzforderung eines Ex-Mieters gegenüber seinem ehemaligen Vermieter. Der Ex-Vermieter hatte für die Wohnung des ehemaligen Mieters Eigenbedarf geltend gemacht. Zunächst kündigte er dem Mieter und klagte dann auf Räumung und Herausgabe der Wohnung. Da das Gericht dem Vermieter Recht gab und ein Räumungsurteil erlies, zog der Mieter aus der Wohnung aus.
Erst nachdem das Urteil ergangen und der Mieter ausgezogen war, stellte sich heraus, dass der vom Vermieter angegebene Eigenbedarf lediglich vorgetäuscht war und real nicht bestand. Deswegen verlangte der Mieter Schadenersatz. Der Vermieter lehnte dies ab. Er vertrat die Ansicht, dass der Mieter aufgrund eines rechtkräftigen Urteils ausgezogen sei und deshalb keine Ansprüche geltend machen könne.
Das zuständige Amtsgericht sah dies anders und sprach dem Mieter Schadenersatzansprüche zu. Der Vermieter legte gegen diese Entscheidung Berufung vor dem Landgericht Bonn ein, das sich aber ebenfalls auf die Seite des Mieters stellte. Die Richter stellten fest, dass der Mieter sehr wohl Anspruch auf Schadenersatz nach § 280 Abs. 1 BGB habe. Da der Eigenbedarf nicht bestanden hatte, sei der Anspruch des Mieters durch das Räumungsurteil nicht erloschen.
Da der Eigenbedarf bereits vor dem Räumungsurteil vorgetäuscht wurde, war der Anspruch auf Schadenersatz schon zu diesem Zeitpunkt entstanden. Danach entstandene Umstände – wie in diesem Fall das Räumungsurteil – könnten nicht dazu führen, dass der Anspruch nicht mehr besteht.
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