11. Oktober 2023 von Hartmut Fischer
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Vorkaufsrecht: Angehöriger hat Vorrang

Vorkaufsrecht: Angehöriger hat Vorrang

© Lusia83 / vecteezy

11. Oktober 2023 / Hartmut Fischer

Wird einem Familienangehörigen vom Eigentümer einer Wohnung ein dingliches Vorkaufsrecht eingeräumt, hat dieses Vorrang vor dem Vorkaufsrecht des Mieters. Dies ergibt sich aus der Bewertung der Regelung des § 577 Abs, 1 Satz 2 BGB, wie sie vom Bundesgerichtshof in einem Beschluss vom 27.04.2023 vorgenommen wurde (Aktenzeichen V ZB 58/22).


Den Original-Beschluss können Sie hier nachlesen


Ex-ehefrau hatte dingliches Vorkaufsrecht

In dem Verfahren ging es um das Vorkaufsrecht an einer Wohnung, das der Eigentümer seiner – inzwischen von ihm geschiedenen – Ehefrau eingeräumt hatte. Als er die Wohnung verkaufte, machte auch der Mieter sein Recht nach § 577 Abs, 1 Satz 1 BGB geltend. Dadurch entstand ein Streit zwischen der Ex-Ehefrau und dem Mieter, welches Vorkaufsrecht vorrangig zu behandeln sei. Da man sich nicht einigen konnte, ging man vor Gericht.

mieter pocht auf sein Recht

Der Mieter konnte sich vor dem zuständigen Amtsgericht und in der Berufung auch vor dem Oberlandesgericht durchsetzen. Beide Gerichte räumten ihm den Vorrang vor dem Recht der Ex-Ehefrau ein. Hiergegen wehrte sich die Frau und legte Rechtsbeschwerde vor dem Bundesgerichtshof  ein.

bundesgerichtshof: angehöriger hat vorrang vor dem Mieter

Hier sahen die Richter das Recht der Ex-Gattin vorrangig vor dem Recht des Mieters. Sie verwiesen hier auf § 577 Abs. 1 Satz 2, wonach das Vorkaufsrecht eines Familienangehörigen vor dem Recht des Mieters rangiert. Auch bei der geschiedenen Ehefrau handele es sich um eine Familienangehörige im Sinne des Gesetzes.

Wenn auch die Regelung des § 577 Abs. 1 Satz 2 nicht in direkter Form angewandt werden könne, so sei die Bestimmung doch so auszulegen, dass der Gesetzgeber dadurch eine Regelung zugunsten eines Familienangehörigen priorisiere.

Rechtsmissbrauch muss ausgeschlossen sein

Allerdings wies der BGH ausdrücklich darauf hin, dass die Bestimmung nicht greife, wenn sie rechtsmissbräuchlich angewandt werde. Das ist der Fall, wenn das Vorkaufsrecht des Angehörigen nur eingeräumt wird, um das Vorkaufsrecht des Mieters zu umgehen.


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