25. November 2013 von Hartmut Fischer
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Vorkaufsrecht des Mieters

Vorkaufsrecht des Mieters

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25. November 2013 / Hartmut Fischer

Grundsätzlich gilt, dass ein Mieter beim Verkauf seiner Wohnung ein gesetzliches Vorkaufsrecht hat. Dies ergibt sich aus § 577 Abs. 1 BGB.

Rechtliches

§ 577 Vorkaufsrecht des Mieters

(1) Werden vermietete Wohnräume, an denen nach der Überlassung an den Mieter Wohnungseigentum … begründet werden soll, an einen Dritten verkauft, so ist der Mieter zum Vorkauf berechtigt.

Wie der Bundesgerichtshof (BGH) aber jetzt feststellte, gilt diese Regel nicht, wenn ein Eigentümer eine komplette Immobilie veräußert.

In dem der Entscheidung zugrunde liegenden Verfahren war ein Vierfamilienhaus – nachdem die Abgeschlossenheitsbescheinigung vom zuständigen Amt erteilt wurde – an drei Interessenten verkauft worden. Die Käufer ließen nach dem Kauf noch am gleichen Tag bei dem gleichen Notar, der auch den Kauf der Drei beurkundet hatte, eine Teilungserklärung (§ 3 Wohneigentumsgesetz – WEG) für die Immobilie beurkunden. Einer der im Haus lebenden Mieter berief sich nun auf sein Vorkaufsrecht. Seiner Meinung nach hätte ihm der frühere Eigentümer die Wohnung für 30.000 € hätte anbieten müssen.

Doch der BGH war nicht dieser Ansicht. Das Vorkaufsrecht gelte nur für eine einzelne Wohnung. Es sei nicht anzuwenden, wenn eine komplette Immobilie verkauft würde, da dann die einzelne Wohnung nicht für sich verfügbar sei. Dass der Verkäufer des Hauses gewusst habe, dass die neuen Eigentümer das Gebäude in Einzelwohnungen aufteilen wollten, spiele hierbei keine Rolle. Die Richter sahen auch keinen Missbrauch der gesetzlichen Regelungen, die eventuell doch noch zur Anwendung des Vorkaufsrechts geführt hätten.

Urteil des Bundesgerichtshofs vom 22.11.2013 – Aktenzeichen V ZR 96/12

 

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