7. Mai 2021 von Hartmut Fischer
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Vorsteuerabzug bei Betrieb einer Photovoltaikanlage

Vorsteuerabzug bei Betrieb einer Photovoltaikanlage

© Slavun / shutterstock.de

7. Mai 2021 / Hartmut Fischer

Ein Mieter kann den Stromanbieter frei wählen. Bezieht er den Strom über eine Photovoltaikanlage vom Vermieter handelt es sich dabei nicht um eine „unselbstständige Nebenleistung“ , die umsatzsteuerfrei wäre. Zu diesem Ergebnis kommt das Niedersächsische Finanzgericht in einem Urteil vom 25.02.2021 (Aktenzeichen 11 K 201/19)

In dem Verfahren ging es um zwei Photovoltaik-Anlagen, die die Mieter eines Mehrfamilien- und eines Zweifamilienhauses mit Strom versorgte. Für beide Anlagen wurden zwei Zähler installiert.  Einer erfasst die Gesamtproduktion des Stroms. Der andere speicherte die Werte für den Strom, der direkt über den Batteriespeicher an die Mieter fließt. Überschüssiger Strom wurde in ein öffentliches Stromnetz verkauft.

Für die Anlagen hatte der Immobilieninhaber ein Gewerbe angemeldet und mit den Mietern Lieferverträge als „Zusatzvereinbarung zum Mietvertrag über Stromversorgung“ geschlossen. In diesen Verträgen hieß es unter Anderem „Der Mieter rechnet mit den Versorgungsunternehmen im eigenen Namen über den Verbrauch von Gas und Strom ab.“

In seiner Umsatzsteuer-Voranmeldung machte der Immobilienbesitzer Vorsteuerbeträge aus der Anschaffung der Photovoltaikanlagen geltend. Das zuständige Finanzamt lehnte dies jedoch ab.  Es hielt die Stromlieferung für eine „Nebenleistung zur steuerfreien Hauptleistung Vermietung“. Über den Verbrauch würde ja nicht individuell abgerechnet.

Hiergegen legte der Hauseigentümer Einspruch ein. Nach seiner Auffassung seien Stromerzeugung und Lieferung an die Mieter einerseits und Vermietungsleistung andererseits zwei getrennte selbstständige Leistungen. Diesen Einspruch wies das Finanzamt als unbegründet zurück. Daraufhin klagte der Immobilieneigentümer vor dem Niedersächsischen Finanzgericht.

Vor Gericht wies er darauf hin, dass er jährlich mit den Mietern nach der individuellen Verbrauchsmenge abrechne und darüber hinaus auch einen Vertrag zur Lieferung ins öffentliche Stromnetz habe. Die Mieter seien auch nicht gezwungen, den Strom über ihn zu beziehen. Die Stromlieferung sei nicht Bestandteil der Vermietungsleistung. Der Stromvertrag sei im Übrigen – unabhängig vom Mietvertrag – mit einer Frist von vier Wochen zum Monatsende kündbar. Die Vertragspartei, die den Stromvertrag kündige, müsse die Kosten für die Umbaumaßnahme der Zähleranlage übernehmen.

Das Niedersächsische Finanzgericht gab dem Kläger recht. Zu Unrecht hätte das Finanzamt den Abzug der Vorsteuerbeträge aus der Anschaffung der Photovoltaikanlagen nicht zum Abzug zugelassen. Allerdings könne der Kläger lediglich die Vorsteuerbeiträge geltend machen, die auch im Zeitraum der Umsatzsteuervoranmeldung verausgabt wurden.

Da die Miet- und die Stromlieferungsverträge getrennt betrachtet werden müssen bleiben zwar die Vermietungen umsatzsteuerfrei, nicht aber die Stromlieferungen, so dass der Hauseigentümer hierfür auch Vorsteuer geltend machen kann.

Das Finanzgericht hat die Revision wegen grundsätzlicher Bedeutung der Streitsache zugelassen.

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