18. Januar 2025 von Hartmut Fischer
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Vorübergehende Gebrauchsüberlassung und ihre Grenzen

Vorübergehende Gebrauchsüberlassung und ihre Grenzen

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18. Januar 2025 / Hartmut Fischer

Im § 549 BGB wird bestimmt, wann Wohnraummietrecht angewandt wird. Nach Absatz 2 des Paragrafen ist ausdrücklich „Wohnraum, der nur zum vorübergehenden Gebrauch vermietet ist“ von der Anwendung der hier verankerten Regeln ausgenommen. Das Amtsgericht Berlin-Kreuzberg stellte am 15.03.2024 fest, dass es sich bei einer Vermietung an einen Studenten um keine vorübergehende Gebrauchsüberlassung handelt (Aktenzeichen: 14 C 336/23).

Einzimmerwohnung an Studentin vermietet

In dem Verfahren ging es um eine 34 m² große möblierte Wohnung, die eine Mieterin für die Zeit ihres Studiums bezog. Der im Juni 2022 geschlossene Mietvertrag wurde zunächst bis Ende Januar 2023 befristet und im Dezember 2022 bis Juli 2023 verlängert. Nach der Verlängerung der Mietzeit ging die Studentin nun von einem unbefristeten Mietverhältnis aus. Die Vermieterin hingegen ging von einer vorübergehenden Gebrauchsüberlassung aus und erhob Räumungsklage, da die Mieterin nicht bereit war, auszuziehen.

Kein gültiger Zeitmietvertrag

Die Vermieterin unterlag jedoch vor dem zuständigen Amtsgericht. Das Gericht entschied, dass sie die Räumung und Herausgabe der Wohnung nicht verlangen könne. Die vereinbarte Befristung bis Ende Juli 2023 sei nicht wirksam vereinbart, da es keinen Befristungsgrund (§ 575 BGB) für einen Zeitmietvertrag gebe.

Keine vorübergehende Gebrauchsüberlassung

Das Amtsgericht stellte fest, dass es sich bei der Vermietung an die Studentin um keine vorübergehende Gebrauchsüberlassung nach § 549 Abs. 2 Nr. 1 BGB handelt. Da sich ein Studium durchaus über mehrere Jahre erstrecken kann, sei dies kein Grund zur Annahme, dass es sich lediglich um eine kurzfristige und damit vorübergehende Gebrauchsüberlassung handelt.

Außerdem könne man schon aufgrund der Mietdauer nicht von einer vorübergehenden Gebrauchsüberlassung ausgehen. Bereits bei der zunächst festgelegten Frist von sechs Monaten könne man nicht unbedingt von einer vorübergehenden Gebrauchs­über­lassung ausgehen

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