Vorzeitige Darlehenskündigung
Vorzeitige Darlehenskündigung
Informiert die Bank Ihren Kunden so, dass bei diesem der Eindruck entsteht, dass er lediglich mit Einverständnis der Bank ein Darlehensvertrag vorzeitig kündigen kann, kann es sich hier um eine arglistige Täuschung handeln. Zu diesem Ergebnis kam das Amtsgericht München.
In dem Streitfall ging es um einen Darlehensvertrag, den der Darlehensnehmer zur Finanzierung einer Immobilie abgeschlossen hatte und vorzeitig kündigten wollte.
Die Bank teilte daraufhin dem Darlehensnehmer mit, dass man mit der gewünschten außerplanmäßigen Rückzahlung grundsätzlich einverstanden sei, wenn ihr der dadurch entstehende Schaden ersetzt würde. Dem Schreiben war eine Rückzahlungsaufstellung beigefügt, in der die Bank den ihr entstehenden Schaden bezifferte. Außerdem war eine Erklärung beigefügt, die der Darlehensnehmer unterschrieben zurücksenden sollte. Hieraus ging hervor, dass eine Vorfälligkeitsgebühr von rund 16.500,00 € plus 200,00 € Bearbeitungsgebühren von der Bank verlangt wurden. Dabei wurde der Vorfälligkeitszins auf Basis des 06. Oktobers berechnet, unter der Voraussetzung, dass die Rückzahlung bis zum 29.12. erfolge.
Das Darlehen mit den berechneten Gebühren und Vorfälligkeitszinsen wurde am 03.12. zurückgezahlt. Die inzwischen eingeschaltete Verbraucherberatung stellte nun fest, dass der Darlehensnehmer bei Anwendung des Vorfälligkeitszinses vom 03.12. knapp 4.700,00 € weniger hätte zahlen müssen. Der Darlehensnehmer verlangte diesen Betrag von der Bank zurück, die sich weigerte zu zahlen. Es kam zur gerichtlichen Auseinandersetzung.
Das Amtsgericht München gab dem Darlehensnehmer Recht. Der Richter sah in dem Verhalten der Bank eine arglistige Täuschung. Denn in dem Schreiben der Bank sei der Eindruck erweckt worden, dass der Darlehenshemer nur dann de Darlehensvertrag kündigen könne, wenn er sich mit den Bedingungen der Bank einverstanden erkläre. Der Darlehensnehmer hätte den Kreditvertrag aber auch einseitig kündigen können. Der Richter verwies auf § 490 Abs. 2 BGB (Bürgerliches Gesetzbuch), wo es heißt:
„Der Darlehensnehmer kann einen Darlehensvertrag, bei dem der Sollzinssatz gebunden und das Darlehen durch ein Grund- oder Schiffspfandrecht gesichert ist, unter Einhaltung der Fristen des § 488 Abs. 3 Satz 2 vorzeitig kündigen, wenn seine berechtigten Interessen dies gebieten und seit dem vollständigen Empfang des Darlehens sechs Monate abgelaufen sind. Ein solches Interesse liegt insbesondere vor, wenn der Darlehensnehmer ein Bedürfnis nach einer anderweitigen Verwertung der zur Sicherung des Darlehens beliehenen Sache hat. Der Darlehensnehmer hat dem Darlehensgeber denjenigen Schaden zu ersetzen, der diesem aus der vorzeitigen Kündigung entsteht (Vorfälligkeitsentschädigung).“
Urteil des Amtsgerichts München vom 10.09.2014 – Aktenzeichen 262 C 15455/13