Wärmepumpen: Verbrauchsabhängige Abrechnung für Mehrfamilienhäuser
Wärmepumpen: Verbrauchsabhängige Abrechnung für Mehrfamilienhäuser
© Olga Guiskaja / Vecteezy
Seit dem 01.10.2024 gilt eine wichtige Änderung bei der Abrechnung der Heizkosten. Sie betrifft Mehrfamilienhäuser, die mindestens zur Hälfte mit Wärmepumpen beheizt werden. Nach der Novellierung der Heizkostenverordnung kann in den Gebäuden die Heizkostenabrechnung nicht mehr pauschal erfolgen. Die Ausnahmeregelung, nach der die Heizkosten pauschaliert abgerechnet werden darf, ist gestrichen. Sie müssen nun in allen Miet-Anlagen mit Wärmepumpen verbrauchsabhängig abrechnen.
Heizkostenverordnung novelliert
Der § 11 HeizkostenV wurde geändert und die Ausnahmeregelung gestrichen, nach der Mehrfamilienhäuser mit Wärmepumpen nicht verbrauchsabhängig abrechnen mussten. Rechnen Sie jetzt die Heizkosten nach dem tatsächlichen Verbrauch ab.
Messgeräte-Nachrüstung bis September 2025
Rüsten Sie die Wohnungen mit Messgeräten zur Verbrauchserfassung aus. Die Geräte müssen spätestens bis September 2025 eingebaut werden. (§ 12 HeizkostenV).
Weitere Änderungen der Heizkostenverordnung
Durch die Novellierung kommt es auch zu einigen Änderungen im Bereich der Betriebskosten. Der für den Betrieb der Wärmepumpen benötigte Strom kann als Betriebskosten auf die Mieter umgelegt werden (§ 7 HeizkostenV)
Wärmepumpen werden in § 9 HeizkostenV in ausdrücklich als Energiequelle aufgeführt, deren Kosten zur Erzeugung von Wärme und Warmwasser umlagefähig sind. .
Wärmepumpen-Besitzer müssen reagieren
Aufgrund der Novellierung der Heizkostenverordnung ab Oktober 2024 wird es jetzt höchste Zeit, dass die betroffenen Vermieter reagieren. Insbesondere die Nachrüstung der Gebäude mit entsprechenden Verbrauchs-Erfassungsgeräten ist dringend notwendig. Bereiten Sie jetzt die verbrauchsabhängige Abrechnung vor. Halten Sie die Vorgaben der novellierten Heizkostenverordnung ein. Sonst kann es zu rechtlichen Problemen und Auseinandersetzungen mit den Mietern kommen.
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