Wäsche – keine trockene Angelegenheit
Wäsche – keine trockene Angelegenheit
Wenn dem Mieter im Mietvertrag untersagt wird, die Wäsche in der Wohnung zu trocknen, ist der Vermieter verpflichtet, für eine Alternative zu sorgen. Wird hierfür ein Nebenraum zur Verfügung gestellt, kann der Vermieter die Nutzung nicht einseitig ändern. Zu diesem Ergebnis kommt das Amtsgericht Wiesbaden in einer Entscheidung vom 29. März 2012 (Aktenzeichen 91 C 6517/11).
In dem Verfahren hatte zunächst ein Vermieter das Trocknen der Wäsche in einer Wohnung untersagt. Die Mieter nutzten dafür einen Kellerraum. Nachdem die Immobilie den Eigentümer wechselte, verbat dieser das Wäschetrocknen in dem Kellerraum. Er entfernte auch die Leinen in dem Kellerraum. Hiergegen klagten die betroffenen Mieter.
Der Richter stellte sich hinter die Mieter. Es sei Aufgabe des Vermieters die Wohnung in einem Zustand zu erhalten, der den vertragsgemäßen Gebrauch ermögliche (§ 535 BGB). Da der Mietvertrag die Nutzung der Wohnung zum Trocknen der Wäsche verbiete, habe der Vermieter dafür zu sorgen, dass den Mietern eine Alternative zur Verfügung stehe. Der Richter sah im Wäschetrocknen einen elementaren Bestandteil des Mietgebrauchs.
Außerdem könnten die Mieter den Kellerraum seit nahezu 25 Jahren für das Trocknen ihrer Wäsche nutzen. Diese Möglichkeit gehöre zum vertragsgemäßen Mietgebrauch. Eine Änderung wäre deshalb nur mit Zustimmung beider Parteien möglich. Dafür sei eine Änderung der Mietverträge notwendig.
Die Mieter könnten jedoch nicht verpflichtet werden, technische oder mechanische Hilfen für das Wäschetrocknen anzuschaffen (z. B. Wäschetrockner oder Wäschespinne).
Foto: (c): Rolf Handke / www.pixelio.de