28. August 2018 von Hartmut Fischer
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Waffen in der Mietwohnung

Waffen in der Mietwohnung

28. August 2018 / Hartmut Fischer

Eigentlich selbstverständlich – und doch musste das Landgericht Berlin über die Rechtmäßigkeit einer fristlosen Kündigung entscheiden. Gekündigt wurde wegen illegaler Waffenlagerung in der Wohnung – und Mord.

In dem Verfahren ging es um einen Mieter, der einen Nachbarn mit einer Schrotflinte erschoss und durch ein SEK in der Mietwohnung verhaftet wurde. Während und nach dem SEK-Einsatz wurden weitere Waffen und Munition in der Wohnung gefunden. Für den Besitz hierfür besaß der Mieter keine Erlaubnis.

Der Vermieter kündigte daraufhin fristlos, musste aber das Amtsgericht bemühen, da der Mieter die Kündigung nicht akzeptierte. Nachdem der Mieter erwartungsgemäß vor dem Amtsgericht unterlag beantragte er Prozesskostenhilfe, um in Berufung gehen zu können. Der Antrag wurde aber vom Landgericht Berlin wegen fehlender Aussicht auf Erfolg der Klage abgewiesen.

Die Lagerung von Waffen und Munition sei illegal gewesen. Dies stelle eine grobe Verletzung mietvertraglicher Obhutspflichten. Darüber hinaus würden die Sicherheitsgefühle der übrigen Hausbewohne auf eklatante Weise beeinträchtigt, da das Mietshaus in unmittelbarer Nähe des Hauses liege, in dem der Mord verübt wurde. Ein Festhalten am Mietvertrag sei dem Vermieter unter diesen Umständen unzumutbar.

Beschluss des Landgerichts Berlin vom 26.02.2018 – Aktenzeichen 65 S 6/18

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