Wandfliesen durchbohrt: Schadenersatz
Wandfliesen durchbohrt: Schadenersatz
Ein Mieter hat zwar das Recht, notwendige Bohrungen an der Wand vorzunehmen, bei gefliesten Flächen ist er jedoch verpflichtet, nur in den Fugen zu bohren. Das entschied das Amtsgericht Köpenick in einem jetzt veröffentlichten Urteil.
Ein Mieter hatte im Bad und auch in der Küche diverse Bohrungen vorgenommen. Dabei bohrte er in die Fliesen. Dadurch wurden zwei Fliesen zerstört (es bildeten sich Risse). Beim Auszug des Mieters verlangte der Vermieter hierfür Schadenersatz. Da sich der Mieter weigerte zu zahlen, behielt der Mieter einen entsprechenden Anteil der Kaution ein. Der Mieter klagte nun auf Herausgabe der einbehaltenen Gelder.
Der Richte beim Amtsgericht Köpenick gab jedoch dem Vermieter recht. Diesem stehe ein Schadenersatz nach § 280 Abs. 1 BGB zu. Dort heißt es:
Wichtig
§ 280 Abs. 1 BGB:
„(1) Verletzt der Schuldner eine Pflicht aus dem Schuldverhältnis, so kann der Gläubiger Ersatz des hierdurch entstehenden Schadens verlangen. Dies gilt nicht, wenn der Schuldner die Pflichtverletzung nicht zu vertreten hat.“
„(1) Verletzt der Schuldner eine Pflicht aus dem Schuldverhältnis, so kann der Gläubiger Ersatz des hierdurch entstehenden Schadens verlangen. Dies gilt nicht, wenn der Schuldner die Pflichtverletzung nicht zu vertreten hat.“
Der Richter sah in den Bohrungen in die Fliesen eine mietvertragliche Pflichtverletzung. Die für das Anbringen von Spiegeln, Mobiliar oder anderer Gegenstände notwendigen Bohrlöcher hätten auch in den Fugen gesetzt werden können. Nach dem Auszug hätten solche Löcher problemlos verschlossen werden, ohne dass dadurch Kacheln beschädigt würden.
Der Richter hielt deshalb im Leitsatz seines Urteils fest:
Wichtig
Urteil-Leitsatz:
Ein Mieter ist verpflichtet, die gemietete Wohnung schonend zu gebrauchen. Daher darf er Wandfliesen im Badezimmer nicht durchbohren. Sofern Spiegel oder Schränke angeschraubt werden sollen, dürfen Dübellöcher nur zwischen den Fliesen – in den Fliesenfugen -gebohrt werden.
Bohrt ein Mieter gleichwohl Bohrlöcher durch Fliesen, so stellt dies eine schuldhafte Verletzung mietvertraglicher Pflichten dar. Er macht sich dann gemäß § 280 Abs. 1 BGB schadensersatzpflichtig.
Urteil des Amtsgerichts Köpenick vom 05.10.2012 – Aktenzeichen 4 C 64/12