19. Oktober 2021 von Hartmut Fischer
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Wann ist eine Baumaßnahme „verunstaltend“?

Wann ist eine Baumaßnahme „verunstaltend“?

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19. Oktober 2021 / Hartmut Fischer

Das Verwaltungsgericht Berlin musste in einem Fall entscheiden, unter welchen Voraussetzungen eine Baumaßnahme „verunstaltend“ ist und deshalb den Behörden die Möglichkeit gibt, eine Beseitigung zu verlangen. Die Messlatte wurde hierfür recht hochgelegt (Urteil vom 20.10.2016 – Aktenzeichen VG 13 K 122.16).

Metallzaun gegen Belästigung

In dem Verfahren ging es um einen Metallzaun, den der Eigentümer einer Doppelhaushälfte auf der Grenze errichtete. Er fühlte sich von seinem Nachbarn belästigt. Der Zaun  war knapp 10 Meter lang und circa 1,70 Meter hoch. Damit der Zaun einen ausreichenden Sichtschutz bietet, hatte der Eigentümer einen Zaun mit engmaschigen Kunststofflamellen gewählt.

Nachbar: Zaun verunstaltet das ganze Objekt

Der Nachbar fand, dass der Zaun das gesamte Doppelhaus-Areal verunstalte und zeigte den Zaunerbauer bei der zuständigen Baubehörde an. Diese gab dem Nachbarn recht und verlangte vom Zauneigentümer die Entfernung eines Großteils der Kunststofflamellen. Die dich sitzenden Lamellen würden verunstaltend wirken. Gegen diese Anweisung klagte der Zaunerbauer vor dem Verwaltungsgericht Berlin.

Gericht gibt Zaun-Errichter recht

Das Gericht gab dem Kläger recht und hob die Entscheidung der Baubehörde auf. Zwar könne die Baubehörde die teilweise Beseitigung von Anlagen anordnen, die im Widerspruch zu öffentlich-rechtlichen Vorschriften errichtet worden seien. Die Voraussetzungen lägen aber nicht vor.

Was bedeutet „verunstaltend“?

Verunstaltend sei eine bauliche Anlage nur, wenn sie aus der Sicht eines für ästhetische Eindrücke aufgeschlossenen Menschen eine das Maß der bloßen Unschönheit überschreitende, den Geschmacksinn verletzende Hässlichkeit aufweise. Daran fehle es hier.

Eine Verunstaltung des Orts- oder Landschaftsbildes könne aufgrund der eher geringen Abmessungen des Zaunes und seines Standorts inmitten einer Hofsituation nicht angenommen werden.

Recht auf soziale Distanz

Im Übrigen habe der Gesetzgeber blickdichte Einfriedungen unabhängig von ihrer Länge privilegiert, um soziale Distanz zu schaffen. Diese Wertung dürfe nicht durch eine zu extensive Ausdehnung der Rechtsprechung zur Verunstaltung unterlaufen werden. Allerdings sei es dem Verordnungsgeber unbenommen, strengere ästhetische Maßstäbe in einer entsprechenden Verordnung festzulegen.


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