Wann ist eine Wohngemeinschaft eine Wohngemeinschaft?
Wann ist eine Wohngemeinschaft eine Wohngemeinschaft?
Will das Mitglied einer Wohngemeinschaft (WG) ausziehen, so muss dem der Vermieter zustimmen, wenn von vorneherein klar ersichtlich ist, dass der Mietvertrag mit einer WG abgeschlossen wurde. Dass eine WG die Wohnung anmietete, muss nicht unbedingt im Mietvertrag stehen. Dies kann sich auch aus den Gesamtumständen ergeben. Zu diesem Urteil kam das Amtsgericht Greifswald am 16.08.2019 (Aktenzeichen 45 C 39/18).
In dem Verfahren ging es um eine Vierzimmerwohnung, die der Vermieter an vier Personen vermietete. Die Mieter gingen unterschiedlichen Berufen nach und waren zwischen 27 und 39 Jahre alt. Während der Mietzeit kam es zum Wechsel einzelner Mieter. Als zu dritten mal ein Mieter aus dem Mietvertrag entlassen werden wollte, lehnte der Vermieter seine Zustimmung ab. Ein Nachmieter war vorhanden. Da der Vermieter sich dennoch weigerte, dem Wechsel zuzustimmen, klagten die Mieter.
Das Amtsgericht Greifswald gab den Mietern Recht. Das Gericht stellte fest, dass sie einen Anspruch auf die Zustimmung des Vermieters hätten, den Mietvertrag entsprechend zu ändern. Bei seiner Entscheidung ging der Richter davon aus, dass der Mietvertrag mit einer Wohngemeinschaft geschlossen wurde. In seiner Begründung räumte das Gericht ein, dass der Mietvertrag nicht ausdrücklich mit einer Wohngemeinschaft geschlossen wurde. Aus den Gesamtumständen hätte der Vermieter jedoch erkennen müssen, dass er einen Mietvertrag mit einer Wohngemeinschaft abschließe.
Dies ergebe sich beispielsweise daraus, dass der Vertrag mit vier Personen geschlossen wurde, die davor keine gemeinsame Wohnung unterhielten und auch nicht familiär verbunden waren. Auch dass die Mieter unterschiedlichen Berufen nachgingen, sei ein Indiz dafür, dass es sich bei den Mietern um eine Wohngemeinschaft handele. Hinzu käme, dass man aus dem Alter der Mieter schließen könne, dass diese nicht planten, auf Dauer gemeinsam zusammen zu leben. Außerdem habe jeder Mieter ein eigenes Zimmer zur alleinigen Nutzung erhalten.
Dass es sich hier um eine Wohngemeinschaft handele, hätte der Vermieter spätestens beim zweiten Mieterwechsel erkennen müssen. Da die beiden Wechsel innerhalb kurzer Zeit (15 Monaten) erfolgten, sei dadurch deutlich geworden, dass es sich hier nicht um eine eng verbundene Mietergruppe, sondern um eine lockere Wohngemeinschaft handele.
Der Vermieter legte gegen die Entscheidung zunächst Berufung ein, zog diese aber zurück, nachdem das Landgericht Stralsund deutlich machte, dass es die Einschätzung des Amtsgericht teile.