20. August 2018 von Hartmut Fischer
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Warane sind keine Haustiere

Warane sind keine Haustiere

20. August 2018 / Hartmut Fischer

Ein Vermieter ist nicht verpflichtet, seinem Mieter das Halten von Waranen als Haustiere zu gestatten. Zu diesem Ergebnis kam das Amtsgericht Bielefeld in einem Urteil vom 25.07.2018 (Aktenzeichen 401 C 275/17).

In dem Verfahren wollte ein Mieter eines Einfamilienhauses die Haltung von mehreren Waranen durchsetzen und den Vermieter zur Zustimmung per Gerichtsentscheid zwingen. Das Gericht lehnte dies jedoch ab.

Aus der Rechtsprechung und den entsprechenden Kommentaren beziehungsweise Grundsätzen ergebe sich, dass der Vermieter zur Zustimmung verpflichtet sei, wenn die Haltung des Tieres als normaler Gebrauch der Mietwohnung angesehen werde. Der Bundesgerichtshof (BGH) habe hierzu festgestellt, dass über den normalen Gebrauch der Mietwohnung jeweils von Fall zu Fall entschieden werden müsse.

Dabei seien insbesondere die folgenden Kriterien zu berücksichtigen:

  • Art und Größe der Tiere
  • Anzahl der Tiere im Verhältnis zur Größe der Wohnung
  • Verhalten der Tiere
  • Zustand und Lage der Wohnung sowie des Hauses, in dem sich die Wohnung befinde.

Nicht zum normalen Wohngebrauch gehöre nach Meinung des Gerichts das Halten exotischer Tiere, auf die Mitbewohner allgemein mit Abscheu, Ekel oder Angst reagieren. Auch müsse geprüft werden, ob eine artgerechte Haltung der Tiere in einer Wohnung möglich sei und dem Tierschutz allgemein Rechnung getragen würde, gehöre nicht zum Wohngebrauch. Grundsätzlich brauche der Vermieter keine Genehmigung zu erteilen, wenn es sich um gefährliche Tiere handele.

Im vorliegenden Fall handele es sich bei den Waranen aber um keine üblichen Haustiere. Von den Waranen ginge außerdem eine gewisse Gefährlichkeit aus. Auch war das Gericht skeptisch, ob die Tiere dem Tierschutz entsprechend in der Wohnung gehalten werden könnten. Vor diesem Hintergrund entschied das Gericht, dass bei der Waran-Haltung nicht vom normalen Mietgebrauch gesprochen werden könne und deshalb der Vermieter keine Genehmigung zur Haltung der Tiere aussprechen müsse.

Hinweis: In mehreren Urteilen hat der Bundesgerichtshof festgestellt, dass eine Mietvertragsklausel, nach der das Halten von Tieren in der Mietwohnung nur mit ausdrücklicher Erlaubnis des Vermieters erlaubt wird, nur rechtens ist, wenn ausdrücklich das Halten von Kleintieren wie kleinen Vögeln, Zierfischen oder ähnlichen Tieren von der Genehmigungspflicht ausgenommen wird.

 

 

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