17. August 2018 von Hartmut Fischer
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Warmes Wasser – auch im Hochsommer

Warmes Wasser – auch im Hochsommer

17. August 2018 / Hartmut Fischer

Vergisst der Vermieter Heizöl einzukaufen und fällt dadurch die Warmwasserversorgung aus, kann der Mieter auch im Sommer nicht auf alternative Methoden der Warmwasserversorgung verwiesen werden. Dies stellte das Landgericht Fulda in einem Beschluss vom 05.01.2018 klar (Aktenzeichen 5 T 200/17)

In dem Verfahren ging es um eine Mietwohnung, in der im Hochsommer die Versorgung mit Warmwasser ausfiel, weil der Vermieter nicht ausreichend Heizöl eingelagert hatte. Die Mieterin – Mutter von zwei Kindern im Alter von zwei und acht Jahren – forderte den Vermieter auf, dafür zu sorgen, dass die Versorgung mit Warmwasser wiederhergestellt werde. Da dieser nicht reagierte, stellte die Mieterin einen Eilantrag beim zuständigen Amtsgericht.

Das Amtsgericht sah jedoch keine Eilbedürftigkeit. Der Anspruch auf warmes Wasser wurde vom Gericht zwar bestätigt. Bis jedoch im Hauptsacheverfahren entschieden werde, könne die Mieterin den Zeitraum beispielsweise durch Nutzung eines Wasserkochers überbrücken. Gegen diese Entscheidung legte die Mieterin Beschwerde beim Landgericht Fulda ein.

Dort stellte man sich auf die Seite der Mieterin und hob die Entscheidung des Amtsgerichts auf. Eilbedürftigkeit bestehe schon aus gesundheitlichen Erwägungen, die unabhängig von der Jahreszeit zu berücksichtigen seien. Außerdem seien die hygienischen Aspekte – insbesondere bei den Kindern – gerade im Hochsommer zu berücksichtigen. Dem Mieter könne nicht zugemutet werden, auf andere Möglichkeiten der Wassererhitzung zurückzugreifen. Er müsse auch nicht aufgrund der Nachlässigkeit des Vermieters auf die Warmwasserversorgung verzichten.

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