Wartungskosten: Kein Anspruch gegenüber dem Mieter

Wartungskosten: Kein Anspruch gegenüber dem Mieter
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Wartungskosten sind grundsätzlich keine Kosten, die der Mieter tragen muss. Deshalb kann der Vermieter hiermit auch keinen Rückbehalt der Mietkaution begründen. Da diese Kosten nicht durch einen Schaden ausgelöst werden, können die Kosten auch nicht als Schadenersatz gefordert werden. Zu diesem Ergebnis kam das Amtsgericht Stuttgart in einem Urteil vom 13.11.2024 (Aktenzeichen 34 C 545/24).
Vermieter will Wartungskosten verrechnen
Ein Mieter hatte das Verfahren ausgelöst. Er verlangte vom Vermieter die Rückzahlung der Mietkaution, die vom Vermieter verweigert wurde. Der Vermieter machte demgegenüber einen Anspruch auf Schadenersatz geltend. Er begründete den Anspruch damit, dass ihm „Wartungskosten für die Heizung“ entstanden. Diese Kosten habe der Mieter verursacht. Der Mieter habe deshalb die Kosten zu tragen.
Amtsgericht: Wartungskosten sind Sache des Vermieters
Das Amtsgericht Stuttgart sah das jedoch anders und sah keinen Anspruch des Vermieters. „Wartungskosten für die Heizung“ können nicht gegen die Mietkaution aufgerechnet werden. Solche Kosten könnten grundsätzlich nur im Rahmen der Betriebskostenabrechnung erhoben werden. Auch wenn die Kostenübernahme vereinbart wurde, ist eine Abrechnung getrennt von der Betriebskostenabrechnung ausgeschlossen.
Kein „Schadenersatz“ für Wartungskosten
Der Versuch des Vermieters, die Wartungskosten im Rahmen einer Schadenersatzforderung geltend zu machen, scheiterte vor dem Amtsgericht ebenfalls. In seiner Begründung führte das Gericht aus, dass es sich bei Wartungsmaßnahmen generell um regelmäßige Arbeiten handele, die zur Prüfung von technischen Anlagen – wie hier die Heizung – durchgeführt werden.
Wartungen wären auch im Rahmen der Pflege und Kontrolle der technischen Einrichtungen denkbar. Wartungskosten entstehen nicht durch einen Schaden. Darum ist ein Schadenersatzanspruch nicht denkbar. Die Situation stellt sich anders dar, wenn es sich um Reparaturkosten handelt.
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