14. April 2025 von Hartmut Fischer
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Was man unter einer Dachsanierung versteht

Was man unter einer Dachsanierung versteht

© Addictive Stock Creatives / Vecteezy

14. April 2025 / Hartmut Fischer

Wenn in einem Exposé aufgeführt wird, dass eine komplette Dachsanierung durchgeführt wurde, heißt das nicht grundsätzlich, dass lediglich die oberste Schicht erneuert wurde. Zu diesem Ergebnis kommt der Bundesgerichtshof in einem Urteil vom 6.12.2024 (Aktenzeichen V ZR 229/23).


Hier können Sie das Originalurteil nachlesen


Dachsanierung, wenn lediglich Bitumenschicht erneuert wurde?

In dem Verfahren klagte ein Hauskäufer auf Schadenersatz. Er hatte 2021 eine Immobilie erworben, zu der es in dem Exposé unter anderem hieß: „Das Haus befindet sich in einem sehr guten Zustand. 2009 wurde das Dach komplett erneuert …“. Allerdings wurde lediglich die Bitumenschicht erneuert (neue Bahnen verklebt und verschweißt). Der Käufer vertrat die Ansicht, dass man hier nicht von einer „Kompletterneuerung“ sprechen könne. Er verlangte deshalb von dem Verkäufer die Erstattung der Kosten einer kompletten Dachsanierung in Höhe von rund 20.000 €.

Dachsanierung – ja oder nein?

Vor dem Landgericht Leipzig konnte er sich mit seiner Forderung durchsetzen. Im Berufungsverfahren unterlag er allerdings vor dem Oberlandesgericht Dresden. Das Oberlandesgericht vertrat die Ansicht, dass mit dem Begriff „Dach“ im allgemeinen Sprachgebrauch lediglich die oberste Dachschicht gemeint sei. Da das Dach komplett mit einer neuen Bitumenschicht versehen wurde, handele es sich um eine vollständige Ausbesserung. Gegen die Entscheidung des Oberlandesgerichts legte der Hauskäufer Revision vor dem Bundesgerichtshof ein.

Bundesgerichtshof: Dachsanierung individuell bestimmen

Der Bundesgerichtshof folgte nicht der Ansicht des Oberlandesgerichts. Man verstehe unter dem „Dach“ nicht nur die äußerste Schicht. Eine „komplette Erneuerung“ umfasst dementsprechend auch nicht nur die Renovierung der obersten Dachschicht. Der Bundesgerichtshof führte in seiner Begründung weiter aus, dass man nicht mit Bestimmtheit allgemeingültig sagen könnte, was mit einer kompletten Erneuerung eines Daches zu verstehen ist. Die Auslegung des Begriffs sei auch vom jeweiligen Dachtyp und deren Bestandteile abhängig. Schließlich könnten die zum Zeitpunkt der Erneuerung geltenden Vorschriften die Auslegung des Begriffs beeinflussen.

Unter Berücksichtigung dieser Auslegung verwies der BGH das Verfahren zur Neubewertung an das Oberlandesgericht Dresden zurück.


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