25. März 2022 von Hartmut Fischer
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Wassereinbruch bei Dachsanierung: einstweilige Verfügung

Wassereinbruch bei Dachsanierung: einstweilige Verfügung

© vitalez / Shutterstock

25. März 2022 / Hartmut Fischer

Wird ein Dach saniert und kommt es dabei bei erheblichen starken Regenfällen den zu Wassereinbrüchen in darunterliegenden Wohnungen, ist der Vermieter verpflichtet, Sicherungsmaßnahmen durchzuführen, um Schäden Vermieter abzuwenden. Kommt er dieser Verpflichtung nicht nach, kann gegen den Vermieter eine einstweilige Verfügung erwirkt werden. Zu diesem Ergebnis kam das Amtsgericht Berlin Schöneberg in einem Beschluss vom 8.12.2021 (Aktenzeichen 17 C 125/21).

Wasserschäden bei Dachsanbierung

Grund der gerichtlichen Auseinandersetzung war die Dachsanierung eines Miethauses in Berlin. Aufgrund der Arbeiten kam es in der unter dem Dachboden liegenden Wohnung bei stärkerem Regen in mehreren Fällen zur einem Wassereinbruch. Dadurch entstanden zum Teil erhebliche Schäden. Der Hauseigentümer führte jedoch keine sicher Maßnahmen durch, von denen man Schutz erwarten konnte. Der Mieter wandte sich deshalb an das Amtsgericht Berlin Schöneberg und beantragte den Erlass einer einstweiligen Verfügung gegen den Vermieter.

mieter erwirkt einstweilige verfügung

Das Gericht gab dem Antrag statt. Es sei die Pflicht des Vermieters, Vorkehrungen zu treffen, mit denen ein erneuter Wassereinbruch verhindert werden können. Außerdem bestehe Eilbedürftigkeit. Das vom Mieter vorgelegte Beweismaterial (diverse Fotos) mache deutlich, dass bereits es zu erheblichen Schäden gekommen sei. Da es bereits zu mehreren Wassereinbrüchen im erheblichen Ausmaß gekommen war, bestand für das Gericht kein Zweifel daran, dass eine Regelung zur Gefahrenabwehr dringend nötig sei.


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