Wasserschaden im leer stehenden Gebäude – was zahlt die Versicherung?
Wasserschaden im leer stehenden Gebäude – was zahlt die Versicherung?
© John Doe / Vecteezy
Kommt es in einem leer stehenden Haus zu einem Wasserschaden wegen Frostaufplatzungen, kommt es auf die Maßnahmen des Hauseigentümers an, inwieweit die Versicherung zahlen muss. Hat der Eigentümer die wasserführenden Einrichtungen nicht entleert oder abgesperrt, ist die grob fahrlässig, sodass die Versicherung die Leistungen um 75 % kürzen kann. Dies ergibt sich aus einem Urteil des Oberlandesgerichts Frankfurt/Main vom 07.08.2024 (Aktenzeichen 7 U 251/20).
Wasserschaden – doch die Versicherung will nicht zahlen
In dem Verfahren ging es um einen Wasserschaden, der durch Frostaufplatzungen entstand. Das Gebäude stand zum Zeitpunkt des Schadens rund ein Vierteljahr leer. Die wasserführenden Leitungen waren nicht geleert oder abgesperrt worden. Darum weigerte sich die Wohngebäudeversicherung, den Schaden zu übernehmen.
Versicherter klagt gegen die Versicherung
Der Hauseigentümer klagte vor dem Landgericht Frankfurt/Main. Im Prozess gab er an, dass er alles getan hätte, um einen Wasserschaden zu vermeiden. Er hatte zwei Personen beauftragt, für eine ausreichende Beheizung zu sorgen und die Temperaturen im Gebäude zu überwachen. Die beiden Personen gaben an, die Heizung zu Beginn des Leerstands gewartet zu haben. Außerdem stellten sie die Heizkörper auf eine Raumtemperatur von 10° ein. Die Temperatur hatte man durchschnittlich zweimal in der Woche geprüft.
Landgericht: Versicherung muss 75 % des Wasserschadens bezahlen
Das Landgericht entschied, dass der Wohngebäudeversicherer nur 75 % der durch den Wasserschaden entstandenen Kosten tragen musste. Das Gericht warf dem Hauseigentümer grobe Fahrlässigkeit vor. Die Versicherung wollte das Urteil so nicht anerkennen und ging in Berufung vor das Oberlandesgericht (OLG) Frankfurt/Main.
Oberlandesgericht: Nur 25 % des Wasserschadens muss die Versicherung tragen
Das OLG entschied zugunsten des Versicherers, dass er 25 % der Kosten für den Wasserschaden tragen muss. In seiner Begründung stellte das Gericht fest, dass der Hauseigentümer einen grundsätzlichen Anspruch auf Schadensregulierung hat. Die Versicherung könne jedoch eine Leistungskürzung gemäß § 81 Abs. 2 VVG (Versicherungsvertragsgesetz) vornehmen. Der Hauseigentümer hat durch ein grob fahrlässiges Verhalten den Versicherungsschaden herbeigeführt.
Das Oberlandesgericht hielt es für grob fahrlässig, dass der Hauseigentümer die wasserführenden Anlagen und Einrichtungen nicht abgesperrt hatte und nicht entleerte. Dies sei nahezu leichtfertig und grenzte nach Meinung des Gerichts schon an Vorsatz. Andererseits hat der Eigentümer für Beheizung und Überwachung gesorgt. Deshalb könne sein Verhalten nicht mit jemandem verglichen werden, der gar nichts unternommen hat. Darum könne die Versicherung die Leistung nicht komplett verweigern.
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