29. September 2024 von Hartmut Fischer
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Wasserschaden: Pflichten der Versicherung

Wasserschaden: Pflichten der Versicherung

© Yulia Ryabokon / Vecteezy

29. September 2024 / Hartmut Fischer

Kommt es in einem Haus zu einem Wasserschaden, bei dem Teile einer Wohnung zerstört werden, kommt es auf den Einzelfall an, ob das gesamte Teil ausgetauscht werden muss oder ob es reicht, lediglich die zerstörten Teile auszutauschen. In seinem Urteil vom 05.06.2024 stellte das Landgericht Lübeck fest, dass ein teilweise durchnässtes Parkett komplett ausgetauscht werden muss (Aktenzeichen 4 O 345/22).

Wasserleitung angebohrt

In einem Wohnhaus wurde eine Wasserleitung versehentlich angebohrt. Es entstand Wasserschaden. An einigen Stellen löste sich die Tapete und auch das Parkett wurde stellenweise in Mitleidenschaft gezogen.

Versicherung will nur teilweisen Ersatz zahlen

Die Wohngebäudeversicherung wollte lediglich die Reparatur an den betroffenen Stellen übernehmen. Ein neues Tapezieren und den Ersatz des gesamten Parketts lehnte sie jedoch ab. Die Hauseigentümerin klagte deshalb vor dem Landgericht Lübeck. Sie verlangte den kompletten Ersatz der Tapeten und des Parketts. Durch die Reparaturen könnte das einheitliche Erscheinungsbild nicht wiederhergestellt werden.

Landgericht: Kompletter Parkett-Ersatz notwendig

Nachdem das Gericht einen Gutachter hinzugezogen hatte, entschied es, dass der gesamte Parkettboden ersetzt werden müsse. Die Versicherung hat die Kosten hierfür zu tragen. In der Begründung stellte das Gericht fest, dass eine Reparatur ohne Austausch aufgrund der Feuchtigkeitsschäden ausgeschlossen sei. Ein Teilaustausch des Parketts komme ebenfalls nicht in Betracht. Die hierfür benötigte Parkettsorte gäbe es auf dem Markt nicht mehr. Die Verwendung eines anderen Parketts sei aus optischen Gründen inakzeptabel.

Kein kompletter Tapeten-Austausch

Nach Ansicht des Gerichts mussten die Tapeten jedoch nicht komplett ausgetauscht werden. Es käme hier lediglich zu einem optischen Bruch zwischen Wohn- und Essbereich. Da es sich hier um getrennte Räume handelt, wären die optischen Brüche hinnehmbar.

Zur Regulierungspflicht führte das Gericht aus, dass hier die Bestimmungen des Versicherungsvertragsgesetzes und die vertraglich festgelegten Versicherungsbedingungen zugrunde liegen. Ist eine Sache nur teilweise beschädigt, muss bei der Festlegung der Regulierungspflicht abgewogen werden, was erforderlich und was zumutbar ist. Als Basis diene hierbei, was ein Gebäudeeigentümer, der nicht versichert ist, unternehmen würde.


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