10. Dezember 2012 von Hartmut Fischer
Teilen

Wasserschaden und Nachbarschaftshilfe

Wasserschaden und Nachbarschaftshilfe

Teilen
10. Dezember 2012 / Hartmut Fischer

437626_web_R_by_A._Dengs_pixelio.deWenn ein Nachbar dem anderen einen Wasseranschluss zur Verfügung stellt, haftet der Wasserentnehmer für Schäden, die aus der Entnahme entstehen. Dies entschied in einem jetzt veröffentlichten Fall das Oberlandesgericht Schleswig Holstein.

In dem Verfahren hatte ein Grundstückseigentümer seinen Nachbarn gebeten, über dessen Außenanschluss Wasser für eine Baumaßnahme im Winter entnehmen zu dürfen. Der Anschlusseigentümer stimmte unter der Voraussetzung zu, dass das entnommene Wasser bezahlt würde. Daraufhin wurde von einer Firma an dem Anschluss zunächst ein Entleerungsstutzen angebracht, danach wurde ein Absperrventil und ein Kaltwasserzähler montiert, an den dann der Schlauch angeschraubt wurde.

Der Eigentümer des Anschlusses verreiste und musste nach seiner Rückkehr festwstellen, dass sein Keller vollgelaufen war. Das Wasser war nachweislich durch den Außenanschluss in den Keller gelangt. Die Sanierungskosten beliefen sich auf über 18.000 €.

Der Schaden wurde von der Versicherung reguliert, die jedoch den Betrag von dem Nachbarn zurückverlangte, der das Wasser entnommen habe. Dieser weigerte sich jedoch und wies daraufhin, dass vielleicht Dritte den Schaden herbeigeführt hätten oder der Anschlusseigentümer selbst hierfür verantwortlich sei.

Die Richter des Oberlandesgerichts waren jedoch der Meinung, dass der das Wasser entnehmende Nachbar haftbar gemacht werden kann. Sie verwiesen dabei zunächst auf das nachbarschaftliche Gefälligkeitsschuldverhältnis und § 906 Abs. 2 Satz 2 BGB.

Wichtig

§ 906 Zuführung unwägbarer Stoffe

(1) Der Eigentümer eines Grundstücks kann die Zuführung von Gasen, Dämpfen, Gerüchen, Rauch, Ruß, Wärme, Geräusch, Erschütterungen und ähnliche von einem anderen Grundstück ausgehende Einwirkungen insoweit nicht verbieten, als die Einwirkung die Benutzung seines Grundstücks nicht oder nur unwesentlich beeinträchtigt. Eine unwesentliche Beeinträchtigung liegt in der Regel vor, wenn die in Gesetzen oder Rechtsverordnungen festgelegten Grenz- oder Richtwerte von den nach diesen Vorschriften ermittelten und bewerteten Einwirkungen nicht überschritten werden. Gleiches gilt für Werte in allgemeinen Verwaltungsvorschriften, die nach § 48 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes erlassen worden sind und den Stand der Technik wiedergeben.

(2) Das Gleiche gilt insoweit, als eine wesentliche Beeinträchtigung durch eine ortsübliche Benutzung des anderen Grundstücks herbeigeführt wird und nicht durch Maßnahmen verhindert werden kann, die Benutzern dieser Art wirtschaftlich zumutbar sind. Hat der Eigentümer hiernach eine Einwirkung zu dulden, so kann er von dem Benutzer des anderen Grundstücks einen angemessenen Ausgleich in Geld verlangen, wenn die Einwirkung eine ortsübliche Benutzung seines Grundstücks oder dessen Ertrag über das zumutbare Maß hinaus beeinträchtigt.

Das Oberlandesgericht Schleswig Holstein unterstrich, dass die sich aus § 906 BGB ergebende Haftung natürlich auch für den Fall gelten müsse, wenn die Schäden durche einen Schlauch entstehen, der auf fremden Grund und Boden genutzt werde. Die Erlaubnis, das Wasser zu entnehmen sei einzig und allein im Interesse des Wasserentnehmers erteilt worden. Da der Wasserentnehmer der einzige Nutznieser der Entnahme sei, müsse er auch für die daraus entstehenden Schäden haften.

(Urteil des Schleswig-Holsteinischen Oberlandesgerichts vom 06.12.2012 – Aktenzeichen 16 U 64/12)
(Foto:  (c) A. Dengs / www.pixelio.de

immo:News abonnieren
Nutzen Sie unseren Informations-Service und erhalten Sie kostenlose Produktinformationen aus erster Hand, exklusive Aktionsangebote, Tipps, Tricks und aktuelle Urteile rund um das Thema Vermietung.