Wasserzähler falsch montiert – Wasserversorger haftet
Wasserzähler falsch montiert – Wasserversorger haftet
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Wasseruhren müssen aus unterschiedlichen Gründen ausgewechselt werden. Ärgerlich ist es, wenn der vom Wasserversorgungsunternehmen beauftragte Mitarbeiter dabei unachtsam vorgeht und wegen einer alten Dichtung Wasser aus der Uhr tropft. Da sich die Zähler meist in wenig frequentierten Bereichen des Kellers befinden, fallen die Montagefehler erst spät auf und es kommt zu teuren Schäden. Das Amtsgericht Brandenburg hat am 07.05.2021 in einem Fall entschieden, dass für die Regulierung solcher Schäden der Wasserversorger haftbar ist (Aktenzeichen 31 C 69/19).
Wasseruhr nicht korrekt montiert
In dem Verfahren ging es um einen Wasserschaden, der ursächlich auf den fehlehrharten Einbau einer Wasseruhr zurückzuführen war. Der Mitarbeiter des Versorgungsunternehmens hatte eine neue Wasseruhr nicht korrekt angebracht und die Dichtung im Distanzstück nicht ausgetauscht. Dies führte dazu, dass Wasser aus der Uhr heraustropfte.
schaden erst nach einem monat entdeckt
Das Leck und der damit verbundene Wasserschaden wurde vom Hauseigentümer erst nach einem Monat entdeckt. Im Raum, in dem sich die unfachmännisch angebrachte Wasseruhr befand hatten sich die Bodenfliesen teilweise gelöst beziehungsweise lagen hohl. In den angrenzenden Kellerräumen mussten die – ansonsten intakten – Bodenfliesen teilweise gelöst werden, um den darunter befindlichen Estrich zu trocknen.
Gebäudeversicherung verklagt Versorger
Die Gebäudeversicherung übernahm die Regulierung des Schadens. Sie klagte aber gegen den Wasserversorger und verlangte, dass ihr das Unternehmen die Kosten der Sanierung erstatte. Da sich die Firma weigerte, klagte der Versicherer vor dem Amtsgericht Brandenburg.
Gericht: Versorgungsunternehmen haftet
Das Gericht gab der Versicherung fest. Der Wasserversorger müsse die durch den unkorrekt angebrachten Zähler entstandenen Sanierungskosten ersetzen. Einerseits handele es sich im vorliegenden Fall um eine fahrlässige Verletzung der Verkehrssicherungspflicht nach § 823 Abs. 1 BGB. Andererseits stellte das Gericht auch eine Verletzung der Obhutspflicht nach § 280 BGB fest. Für den handwerklichen Fehler seines Mitarbeiters müsse das Versorgungsunternehmen haften. Der Mitarbeiter müsse in diesem Zusammenhang als Erfüllungs- beziehungsweise Verrichtungsgehilfe des Versorgers angesehen werden.
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