WEG: Abmahnung darf nicht allgemein gehalten sein
WEG: Abmahnung darf nicht allgemein gehalten sein
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Eine Abmahnung, die darauf abzielt, das Wohneigentum zu entziehen, ist nur wirksam, wenn sie konkrete Vorhaltungen und die Auswirkungen des Fehlverhaltens enthält. Es reicht nicht aus, wenn in der Abmahnung lediglich von der „Missachtung des Hausfriedens“ und der „Verletzung der Pflicht nach § 14 Abs. 1 WEG“ die Rede ist. Zu diesem Ergebnis kam das Amtsgericht Essen in einem Urteil vom 02-02-2022 (Aktenzeichen 196 C 97/21).
Abmahnung wegen Vorwürfe gegen den Mieter
In dem Verfahren klagte ein Wohnungseigentümer gegen den Beschluss der Wohneigentümerversammlung. Aufgrund dieses Beschlusses war der Wohnungseigentümer von der Gemeinschaft abgemahnt worden. Man warf ihm die Missachtung des Hausfriedens vor und damit eine Verletzung der Pflichten nach § 14 Abs. 1 WEG (Wohneigentumsgesetz). Der Wohnungseigentümer hatte die Wohnung vermietet.
vorwürfe nur allgemein formuliert
Dieser Mieter sollte den Hausfrieden durch extrem lautes Verhalten, Bedrohung und Beleidung gestört haben. Außerdem wurde ihm Diebstahl vorgeworfen. Allerdings wurden diese Vergehen in der Abmahnung nicht detailliert aufgeführt. Der Wohnungseigentümer hielt die Abmahnung für unzulässig und klagte hiergegen.
Amtsgericht erklärt Abmahnung für unwirksam
Das zuständige Amtsgericht in Essen gab ihm Recht. Der Richter erklärte die Abmahnung für unwirksam. In seiner Urteilsbegründung führte er aus, dass es nicht ausreiche, wenn in der Abmahnung lediglich auf den § 14 WEG verwiesen würde. Dies reiche in keinem Fall als Begründung einer Abmahnung aus. Auch der Hinweis auf eine „Missachtung des Hausfriedens“! reiche nicht aus. Insgesamt sei die Abmahnung deshalb zu allgemein, um rechtlich Bestand zu haben.
Abmahnung muss eindeutige Fakten beinhalten
Aus einer Abmahnung müsse eindeutig hervorgehen, was dem Abgemahnten vorgeworfen wird. Sinn der Abmahnung sei es doch, dass der Abgemahnte sein Verhalten ändern solle. Dies könne er aber nur, wenn das Fehlverhalten genau geschildert werde. Da in der Abmahnung aber keine Details genannt wurden und deshalb auch die Auswirkungen auf die übrigen Bewohner nicht geschildert wurden, war die Abmahnung unwirksam.
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