WEG: Abstimmung in der Waschküche
WEG: Abstimmung in der Waschküche
Normalerweise finden Wohneigentümerversammlungen in Tagungsräumen statt, die der Bedeutung der Versammlung angemessen ist. Doch wenn die Tagesordnung nur zwei Punkte umfasst und die Abhandlung der Fragen nur kurze Zeit in Anspruch nimmt, kann dies sogar in einer Waschküche geschehen. Die dabei getroffenen Beschlüsse sind dann nicht wegen der Räumlichkeiten anfechtbar. Zu diesem Ergebnis kam zumindest das Landgericht Dortmund in einem Urteil vom 23.11.2018 (Aktenzeichen: 17 S 83/18).
Es ging in dem Verfahren tatsächlich um eine Wohneigentümerversammlung, die im August 2017 in einer Waschküche stattfand. Besprochen wurden lediglich zwei Tagesordnungspunkte, die an sich unstrittig waren. Die Versammlung war so kurz, dass die Teilnehmer nicht einmal angebotene Sitzgelegenheiten in Anspruch nahmen. Nach sieben Minuten war die Versammlung beendet.
Dennoch klagte ein Wohneigentümer, der während der sich während der Versammlung vertreten ließ, gegen die Versammlung. Er rügte den seiner Meinung nach den unpassenden Ort und verwies darauf, dass sein Vertreter Schwierigkeiten hatte, den Versammlungsort zu finden.
Mit seiner Klage hatte der Wohnungseigentümer bei zuständigen Amtsgericht Erfolg. Das Gericht hielt den Versammlungsort ebenfalls für ungeeignet und erklärte deshalb die gefassten Beschlüsse für unwirksam. Die Waschküche sei ein unzulässiger Versammlungsort, weil über strittige Punkte entschieden werden sollte und der Weg hierhin einem Labyrinth ähnlich sei. Die übrigen Mitglieder der Wohnungseigentümergemeinschaft akzeptierten den Richterspruch jedoch nicht und gingen vor dem Landgericht Dortmund in Berufung.
Dort sah man die Sache anders, als das Amtsgericht und hob das Urteil auf. Grundsätzlich, so stellte das Landgericht fest, kann ein ungeeigneter Versammlungsort durchaus dazu führen, dass die gefassten Beschlüsse anfechtbar machen. Im vorliegenden Fall hielt das Gericht aber die Waschküche für einen zumutbaren Versammlungsort. Hier sei die kurze Tagesordnung und der geringe Zeitaufwand für die Versammlung zu berücksichtigen. Da die Versammlung sehr zeitlich sehr kurz war, sei auch nicht zu beanstanden, dass man die Besprechung im Stehen durchführte.
Das Gericht stellte außerdem fest, dass man den „Versammlungsort“ durchaus einfach finden konnte. Man habe nur die Kellertreppe hinab durch einen Flur gehen müssen. Außerdem hatte sich während der Verhandlung herausgestellt, dass sowohl der Kläger als auch von ihm beauftragte Vertreter bereits vorher an Versammlungen in der Waschküche teilgenommen hatten.
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