22. Oktober 2023 von Hartmut Fischer
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WEG: Aufzugkosten und Regelung der Teilungserklärung

WEG: Aufzugkosten und Regelung der Teilungserklärung

© Thanakorn Phanthura / vecteezy

22. Oktober 2023 / Hartmut Fischer

Wurde in der Teilungserklärung festgelegt, dass Erdgeschosswohnungen nicht an den Aufzugkosten beteiligt werden, kann dies die Wohneigentümergemeinschaft nicht per Beschluss ändern. Eine Beteiligung der Erdgeschoss-Bewohner  an den Aufzugkosten sei nur nach Änderung der Teilungserklärung möglich. Das entschied das Amtsgericht München in einem Urteil vom 08.10.2023 (Aktenzeichen 1290 C 19698/21 WEG).

Nachträglich eingebauter Aufzug

In dem Verfahren stritten ein Wohnungseigentümer mit der Wohnungseigentümergemeinschaft (WEG) über die Verteilung der Aufzugkosten eines Personenfahrstuhls. Der Aufzug wurde nachträglich eingebaut. Im Beschluss des Einbaus hatte die WEG festglegt, dass die Betriebskosten des Aufzugs auf Grundlage der Teilungserklärung von allen Eigentümern getragen werden müssten. Mit dem Aufzug sind Untergeschoss, Erdgeschoss, erster und zweiter Stock des Hauses erreichbar.

Teilungserklärung befreit erdgeschossbewohnter von Aufzugkosten

In der Teilungserklärung war allerdings geregelt, dass zu den Betriebskosten auch der „Betrieb des Personenaufzugs, sofern vorhanden, (Erdgeschosswohnungen sind hiervon freigestellt)“ gehört. Hierauf berief sich der Eigentümer der Erdgeschosswohnung. Er vertrat die Ansicht, dass er an den Betriebskosten des Aufzugs nicht beteiligt werden könne, da es hierfür keine Rechtsgrundlage gebe.

Nach der Regelung in der Teilungserklärung sei er als Eigentümer einer Erdgeschosswohnung von den Betriebskosten der Aufzugsanlage freigestellt. Eine andere Rechtsgrundlage zur Auferlegung der genannten Kosten bestünde nicht.

wohneigentümergemeinschaft pocht auf ihrem Beschluss

Dem widersprach die Wohneigentümergemeinschaft. Sie legte die Passage in der Teilungserklärung dahingehend aus, dass der Bauträger keine Regelung für den Fall treffen konnte und wollte, falls die Wohnungseigentümer sich für den Einbau eines Personenaufzugs entscheiden sollten. Die Formulierung „sofern vorhanden“ beziehe sich ausschließlich auf den damaligen Zustand. Eine Regelung für die Zukunft sei damit nicht gewollt.

Amtsgericht; Aufzugkosten nach Teilungserklärung abrechnen

Das Amtsgericht teilte die Ansicht des Wohnungseigentümers und erklärte den angefochtenen Beschluss für ungültig. In seiner Begründung führte das Gericht aus, dass man der Ansicht der Gemeinschaft nicht folge:

„Der genannte Wortlaut der Teilungserklärung enthält keine Einschränkungen hinsichtlich seiner Geltung, weder zeitlich noch sonst, etwa nach Art des Personenaufzugs (ob dieser den Keller anfährt oder nicht). Die Teilungserklärung trifft eine Regelung zu den Betriebskosten eines Personenaufzugs, sofern ein solcher vorhanden ist. Nun ist ein solcher vorhanden, also ist die Regelung anzuwenden. Dass die Regelung nur damals gelten sollte, insbesondere (nur) für den damaligen Fall, dass noch ein Personenaufzug eingebaut würde, jetzt aber nicht mehr (ab wann nicht mehr?), ist ihr nicht zu entnehmen.“

frage der wirtschaftlichkeit stellt sich nicht

Aufgrund der eindeutigen Formulierung der Teilungserklärung spiele es auch keine Rolle, ob ein Fahrstuhl bis zum Kellergeschoss wirtschaftlich noch angemessen sei, oder nicht. Eine von der Teilungserklärung abweichende Kostenregelung verlange eine Änderung der Teilungserklärung, welche aber nicht erfolgte.


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