WEG: Begrenzung von Hausmusik
WEG: Begrenzung von Hausmusik
Eine zeitliche Begrenzung des Musizierens in der Hausordnung einer Wohneigentumsgemeinschaft ist unzulässig, wenn nur die Hausmusik zeitlich eingegrenzt wird. Denn dadurch werden Muszierende gegenüber anderen Geräuschverursachern beteiligt. Dies stellte das Landgericht in einem Urteil vom 04.10.2017 fest (Aktenzeichen 2-13 S 131/16)
In dem Verfahren klagte eine Pianistin, die Wohneigentümerin war, gegen einen Beschluss der Wohneigentümerversammlung, wonach für Musizieren und Klavierspielen erweiterte Ruhezeiten gelten sollten. Sie konnte sich bereits im Verfahren vor dem zuständigen Amtsgericht durchsetzen. Auch die Berufung der Wohneigentümerversammlung vor dem Landgericht blieb ohne Erfolg: Die Pianistin erhielt auch hier Recht. Die Berufung wurde zurückgewiesen.
Das Landgericht stellte fest, dass der Beschluss der Wohneigentümerversammlung nicht einer ordnungsgemäßen Verwaltung entspreche und deshalb unwirksam sei. Der Beschluss beschränke sich lediglich auf das Musizieren, insbesondere Klavierspielen und berücksichtige sich dabei keine anderen lärmintensiven Tätigkeiten. Eine unterschiedliche Behandlung der verschiedenen Geräuschquellen in einer Hausordnung sei jedoch nicht zulässig. Dies ergebe sich auch aus einem Beschluss des Bundesgerichtshofs vom 10.09.1998 (Aktenzeichen V ZB 11/98).