WEG: Beschlusszwang für den Swimmingpool
WEG: Beschlusszwang für den Swimmingpool
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Will ein Wohnungseigentümer bauliche Veränderungen am Gemeinschaftseigentum vornehmen, muss dies entweder in der Gemeinschaftsordnung vorgesehen sein oder von der Wohneigentümergemeinschaft gestattet werden. Dies entschied der Bundesgerichtshof am 17. 03.2023 (Aktenzeichen V ZR 140/22)
Mit dieser Entscheidung bejahte nun der Bundesgerichtshof einen „Beschlusszwang“ für bauliche Veränderungen des Gemeinschaftseigentums nach dem neuen Wohnungseigentumsrecht.
wohnungseigentümer will PooL-Bau vehindern
In dem Verfahren klagte ein Wohnungseigentümer einer Doppelhaushälfte, dessen Nachbar einen Swimmingpool in einem von ihm genutzten Teil des Gartens anlegen wollte. Nach der Gemeinschaftsordnung hatte jeder der beiden Wohnungseigentümer ein Sondernutzungsrecht an dem Gartenteil, der an seiner Haushälfte liegt. Die Gemeinschaftsordnung wurde später ergänzt, Der jeweilige Haushälften-Eigentümer ist danach für Reparaturen und Instandhaltungsarbeiten am entsprechenden Gartenteil verantwortlich.
Unterlassungsklage ist erfolgreich
Gegen den Bau des Swimmingpools, reichte der Nachbar eine Unterlassungsklage ein. Sowohl vor dem zuständigen Amtsgericht als auch im Berufungsverfahren vor dem Landgericht war er erfolgreich. Auch in der zugelassenen Revision vor dem Bundesgerichtshof (BGH) konnte er sich nicht durchsetzen.
Der BGH stellte zunächst fest, dass der Gegner des Pools Anspruch auf Unterlassung der Baumaßnahme hat (§ 1004 Abs. 1 Satz 2 BGB). Für bauliche Veränderungen muss der Nachbar, der den Swimmingpool bauen wollte, zunächst einen Beschluss der Wohnungseigentümergemeinschaft herbeiführen (§ 20 Abs. 1 WEG).
sondernutzungsrecht erlaubt keine grundlegende veränderungen
Das Sondernutzungsrecht an der Gartenhälfte berechtigt laut BGH nicht zur grundlegenden Umgestaltung des Geländes. Lediglich Maßnahmen zur allgemein üblichen Nutzung seien durch die Gemeinschaftsordnung abgedeckt. Die Anlage eines Swimmingpools gehe hierüber hinaus.
Poolbau nur, wernn gemeinschaft gestattet
Ein Gestattungsanspruch (§ 20 Abs. 3 WEG) bestehe nicht. Bei jeder von einzelnen Wohnungseigentümern geplante Baumaßnahme muss die Wohnungseigentümergemeinschaft gestatten.
beschlussersatzklage denkbar
Lehnt die Wohneigentümergemeinschaft die Gestattung ab, kann der betroffene Eigentümer eine Beschlussersetzungsklage (§ 44 Abs. 1 Satz 2 WEG) beim zuständigen Amtsgericht einzureichen und einen richterlichen Beschluss vor Beginn der Baumaßnahmen herbeizuführen.
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