WEG: der lange Weg zum Verwalter
WEG: der lange Weg zum Verwalter
© Songquan-Deng / vecteezy
Möchte ein Wohnungseigentümer die Verwaltungsunterlagen einsehen, kann er dies am Sitz des Verwalters vornehmen. Dem Verwalter ist es nicht zumutbar, die gewünschten Unterlagen beim Wohnungseigentümer vorzulegen. Dies gilt auch dann, wenn der Verwalter seinen Sitz weit entfernt von der Wohnungseigentümeranlage hat. Zu diesem Ergebnis kam das Amtsgericht Heidelberg in einem Urteil vom 19.4.2023 (Aktenzeichen 45 C 103/22).
Muss der Verwalter Unterlagen zur Einischt zum Wohnungseigentümer bringen?
Das Amtsgericht Heidelberg musste entscheiden, wo ein Wohnungseigentümer Einsicht in die Verwaltungsunterlagen nehmen kann. Im vorliegenden Fall stritten der Wohnungseigentümer und der Verwalter darüber, ob der Eigentümer verlangen kann, dass ihm die Unterlagen außerhalb der Geschäftsräume des Verwalters vorgelegt werden.
Gericht: Wohnungseigentümer muss zum Verwalter kommen
Das Amtsgericht entschied, dass der Wohnungseigentümer die Verwaltungsunterlagen immer nur in den Geschäftsräumen des Verwalters einsehen kann. Dem Verwalter könne man nicht zumuten, für die Einsichtnahme zum Grundstück der Wohnungseigentümergemeinschaft zu kommen. Dadurch würden auch zusätzliche Kosten der Verwaltung entstehen. Hinzu käme, dass sich in der Wohnungseigentümeranlage keine geeigneten Örtlichkeiten befänden, in denen die Einsichtnahme durchgeführt werden könnte. Dies gelte insbesondere dann, wenn der Wohnungseigentümer die Wohnung vermietet hat.
Entfernung zwischen Wohnungseigentümer und Verwalter spielt keine Rolle
Die Entfernung zwischen der Wohnungseigentümeranlage und dem Sitz des Verwalters spiele hierbei keine Rolle. Unter Umständen könnte bei einer weiten Entfernung zwischen Wohnungseigentümeranlage und Verwaltungssitz bei der Bestellung des Verwalters ein Verstoß gegen die ordnungsgemäße Verwaltung vorliegen. Da im vorliegenden Fall jedoch eine gültige Bestellung erfolgte, musste der Wohnungseigentümer auch eine längere Anreise zur Einsichtnahme der Unterlagen am Sitz des Verwalters hinnehmen.