17. Mai 2022 von Hartmut Fischer
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WEG: E-Fahrzeuge in der Tiefgarage?

WEG: E-Fahrzeuge in der Tiefgarage?

© buffaloboy / shutterstock

17. Mai 2022 / Hartmut Fischer

Der Beschluss einer Wohneigentümerversammlung, das Abstellen von Elektrofahrzeugen in einer Tiefgarage zu verbieten, entspricht nicht ordnungsgemäßer Verwaltung. Da das Verbot auch die Installation von Ladeeinrichtungen konterkariere, stehe es im Widerspruch zu den gesetzlichen Bestrebungen zum Aufbau einer Lade-Infrastruktur. Das stellte das Amtsgericht Wiesbaden in einem Urteil vom 04.02.2022 fest (Aktenzeichen 92 C 2541/21)

WEG-Versammlung beschließt  parkverbot für e-Autos

In dem Verfahren ging es um den Beschluss einer Wohnungseigentümer-Versammlung. Nach diesem Beschluss wurde das Abstellen von E-Fahrzeugen verboten. Hierfür hatte die Mehrheit der Wohnungseigentümer gestimmt. Man befürchtete, dass von den Elektromobilen eine erhöhte Brandgefahr ausginge. Ein Eigentümer war mit dem Verbot nicht einverstanden und klagte dagegen.

Amtsgericht hebt beschluss wieder auf

Vor dem Amtsgericht Wiesbaden konnte sich der Kläger auch durchsetzen. Das Gericht ging in seiner Entscheidung davon aus, dass der Beschluss gegen die Grundsätze einer ordnungsgemäßen Verwaltung verstoße. In der Begründung bezog sich das Amtsgericht auf den § 20 Abs. 2 Nr. 2 WEG. Danach kann jeder Wohnungseigentümer angemessene bauliche Veränderungen verlangen, die dem Laden elektrisch betriebener Fahrzeuge dienen.

anspruch auf Ladestation wird konterkariert

Durch den Beschluss der Wohneigentümerversammlung würde dieser Anspruch aber ausgehebelt. Denn so habe ein Wohnungseigentümer zwar Anspruch auf die Erlaubnis eine Ladestation zu installieren, können diese aber später nicht nutzen. Der WEG-Beschluss, das Abstellens von Elektrofahrzeugen in der Tiefgarage zu verbieten, verstoße gegen das gesetzgeberische Ziel der Schaffung von Lade-Infrastruktur.

Den Einwand, dass von den E-Fahrzeugen ein höheres Brandrisiko ausgehe, ließ das Gericht so nicht gelten. Selbst wenn man von dieser Gefahr ausginge, rechtfertige dies kein Verbot, dass sich gegen den Willen des Gesetzgebers stelle.


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