13. April 2023 von Hartmut Fischer
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WEG: Eigentümerversammlung zerstrittener Miteigentümer

WEG: Eigentümerversammlung zerstrittener Miteigentümer

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13. April 2023 / Hartmut Fischer

Die Wohneigentümer müssen sich bei einer Eigentümerversammlung vertraut bewegen können. Dies ist aber nicht gegeben, wenn die Versammlung auf einer Terrasse stattfindet, die von einem Miteigentümer genutzt wird, mit dem die anderen Wohnungseigentümer im Streit leben. Dabei spielt es keine Rolle, dass sich die Terrasse im Gemeinschaftseigentum befindet. Entscheidend ist die tatsächliche Nutzung. Zu diesem Ergebnis kam das Landgericht Frankfurt am Main in einem Urteil vom 02.02.2023 (Aktenzeichen 2-13 S 80/22).

Wohnungseigentümer klaGEN GEGEN vERSAAMMLUNGSBESCHLÜSSE

Mehrere Wohnungseigentümer hatten das Verfahren ausgelöst. Sie klagten gegen die Beschlüsse einer Eigentümerversammlung. Zu der Versammlung waren sie nicht erschienen, da sie den Versammlungsort als unzumutbar abgelehnt hatten. Wohnungseigentümer war neben den Klägern noch eine Person. Mit dieser lebten die anderen Wohnungseigentümer jedoch schon seit vielen Jahren im Streit.

vERSAMMLUNGSORT UNZUMUTBAR?

Zur Eigentümerversammlung war auf eine Terrasse geladen, die sich im Gemeinschaftseigentum befand. Diese Terrasse wurde aber praktisch ausschließlich vom Wohnungseigentümer genutzt, mit dem sich die anderen Eigentümer im Streit befanden. Vor diesem Hintergrund hatten die klagenden Wohnungseigentümer die Teilnahme abgelehnt. Gegen die in ihrer Abwesenheit gefassten Beschlüsse klagten sie. Das Amtsgericht Darmstadt gab der Klage aber nur teilweise statt. Deswegen gingen die Kläger in Berufung vor das Landgericht Frankfurt/Main.

LANDGERICHT GIBT KLÄGERN RECHT

Dort hatten die Kläger Erfolg. Das Landgericht erklärte alle auf der Versammlung gefassten Beschlüsse für ungültig. Den Versammlungsort konnte auch nach Meinung des Gerichts den Klägern nicht zugemutet werden können. Die Terrasse müsse praktisch dem Miteigentümer zugerechnet werden, mit dem die anderen Eigentümer im Streit lebten. Das Gericht stellte klar, dass die Mitgliederversammlung an einem neutralen Ort stattfinden müsse.

Dass es sich bei der Terrasse um Gemeinschaftseigentum handelte, spielte für das Gericht keine Rolle. Da sie praktisch ausschließlich von dem verfeindeten Eigentümer genutzt wurde, könnten sich die Kläger hier auch nicht vertraut bewegen.


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