WEG: Ein-Mann-Eigentümerversammlung unzulässig
WEG: Ein-Mann-Eigentümerversammlung unzulässig
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Eine Wohneigentümerversammlung, an der nur eine Person teilnimmt, ist unzulässig. Das gilt auch in Zeiten von Pandemien. Beschlüsse, die auf dieser Versammlung gefasst werden, sind von vorneherein nichtig. Das ergibt sich aus einem Urteil des Amtsgericht Pfaffenhofen a.d. Ilm vom 29.04.2021 (Aktenzeichen 2 C 894/20 WEG).
versammlung während der pandemie
In dem Verfahren ging es um eine Wohneigentümerversammlung, zu der im November 2020 eingeladen wurde. Da die Versammlung während der Coronapandemie stattfand, wies der Verwalter in der Einladung darauf hin, dass im Rahmen der vorbeugenden Maßnahmen ein Versammlungsverbot erlassen wurde. Deshalb wäre eine ordentliche Versammlung derzeit nicht möglich. Andererseits könne man aber nicht wissen, wann eine Versammlung zu den üblichen Bedingungen wieder möglich sei.
Nur der Verwalter – keine eigentümer
Vor diesem Hintergrund wolle der Verwalter eine Ein-Personen-Versammlung durchführen. Hierzu sollten die Eigentümer ihr Stimmrecht auf den Verwalter übertragen. Sie sollten aber nicht persönlich zur Versammlung erscheinen. Die Versammlung wurde auch entsprechend den Regelungen in der Einladung durchgeführt.
eigentümer klagt
Ein Wohneigentümer war hiermit jedoch nicht einverstanden. Er fand, dass die Vorgehensweise nicht zulässig ist und klagte deshalb dagegen. Seiner Meinung nach waren alle Beschlüsse, die auf der Versammlung getroffen wurden, nichtig.
gericht gibt kläger recht
Das Amtsgericht Pfaffenhofen a.d. Ilm war der gleichen Meinung. In der Begründung stellte das Gericht fest, dass eine Ein-Mann-Versammlung im Wohneigentumsrecht nicht vorgesehen sei. Auch wäre eine solche Versammlungsform von den Wohneigentümern nicht vereinbart worden. Die so durchgeführte Versammlung stelle einen Eingriff in die Rechte der Wohneigentümer dar. Da man an der Versammlung nicht teilnehmen konnte, konnte auch keine Auseinandersetzung und Diskussion über die einzelnen Beschlüsse stattfinden.
keine korrekte Eiunladung
Die Wohneigentümer wurden auch nicht korrekt eingeladen. Die Einladung erweckte bei den Empfängern den Eindruck, dass die Versammlung lediglich als „One-Man-Show“ geplant war und eine Teilnahme interessierter Wohneigentümer nicht vorgesehen sei. So vermittelte die Einladung, dass eine persönliche Teilnahme nicht vorgesehen und auch nicht erwünscht sei. Bei dem Schreiben handele es sich also nicht um eine Ein-, sondern Nichtladung, die unzulässig sei.
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