17. Juni 2022 von Hartmut Fischer
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WEG: Einberufung der Eigentümerversammlung durch nicht berechtigte Person

WEG: Einberufung der Eigentümerversammlung durch nicht berechtigte Person

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17. Juni 2022 / Hartmut Fischer

Lädt eine nicht hierzu befugte Person zur Wohneigentümerversammlung ein, handelt es sich grundsätzlich um einen Mangel. Dieser Mangel wird aber geheilt, wenn alle Mitglieder an der Versammlung teilnehmen und über die Beschlüsse abstimmen. Dies ergibt sich aus einem Urteil des Bundesgerichtshofs vom 11.03.2022 (Aktenzeichen V ZR 77/21).


Normalerweise lädt der Verwalter oder – falls kein Verwalter zur Verfügung steht – der Verwaltungsbeirat zur Wohneigentümerversammlung ein. Gibt es weder Verwalter noch einen Verwaltungsbeirat, kann sich ein Eigentümer vom Gericht zur Einberufung der Versammlung ermächtigen lassen.


Einladung durch unbefugten führt zur Beschlussmängelklage

In dem Verfahren hatte ein Wohnungseigentümer gegen die Beschlüsse einer Eigentümerversammlung eine Beschlussmängelklage beim Amtsgericht Lübeck eingereicht. Der Eigentümer begründete dies damit, dass die Einladung zur Versammlung durch eine Person erfolgte, die hierzu nicht befugt war.

Das Amtsgericht gab dem Kläger recht. Die Wohneigentümergemeinschaft ging dagegen in Berufung vor das Landgericht Itzehoe, das der Gemeinschaft recht gab. Hiergegen richtete sich die Revision des Klägers vor dem Bundesgerichtshof.

bgh: Mangel durch anwesenheit alle eigentümer geheilt

Der Bundesgerichtshof gab der Vorinstanz recht. In der Einladung durch eine nicht berechtigte Person sah das Gericht keinen Beschlussmangel. In der Begründung führte der BGH aus, dass es sich unbestritten um eine Eigentümerversammlung handelte. Dass ein Nichtberechtigter zur Versammlung eingeladen habe, stelle grundsätzlich einen Mangel dar. Dieser Mangel würde jedoch geheilt, weil alle Wohnungseigentümer an der Versammlung teilnahmen und über die Beschlüsse abstimmten. Dann spielt es auch keine Rolle, ob den Teilnehmern bekannt sei, dass der Einladende hierzu nicht befugt war.


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