24. Januar 2014 von Hartmut Fischer
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WEG: Einstimmige Zustimmung für Mobilfunksendeanlage erforderlich

WEG: Einstimmige Zustimmung für Mobilfunksendeanlage erforderlich

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24. Januar 2014 / Hartmut Fischer

Will eine Wohnungseigentümergemeinschaft eine Mobilfunksendeanlage auf dem Dach installieren lassen, geht dies nur, wenn alle Wohnungseigentümer zustimmen. Dies hat der Bundesgerichtshof jetzt entschieden.

In dem Verfahren ging es um den Beschluss einer Wohnungseigentümergemeinschaft. Danach wurde einem Unternehmen erlaubt, auf dem Dach des Fahrstuhls eine Mobilfunkanlage zu installieren. Außerdem wurde der Betrieb der Anlage genehmigt. Allerdings wurde dieser Beschluss nicht einstimmig gefasst.

Deshalb klagte ein Wohnungseigentümer, der mit der Installation und dem Betrieb der Anlage nicht einverstanden war. Mit seinen Klagen hatte er sowohl im ersten Verfahren als auch in der Berufungsinstanz Erfolg. Die Richter sahen in der Installation der Anlage eine bauliche Veränderung. Dieser müsste jedoch von allen Wohnungseigentümern zugestimmt werden.

Rechtliches

§ 22 Abs. 1 WEG

Bauliche Veränderungen und Aufwendungen, die über die ordnungsmäßige Instandhaltung oder Instandsetzung des gemeinschaftlichen Eigentums hinausgehen, können beschlossen oder verlangt werden, wenn jeder Wohnungseigentümer zustimmt, dessen Rechte durch die Maßnahmen über das in § 14 Nr. 1 bestimmte Maß hinaus beeinträchtigt werden.

an dort auch keinen Erfolg. Die Richter bestätigten die Ansicht der Vorinstanzen. Sie verwiesen in Ihrem Urteil auf den Streit um die von Mobilfunksendeanlagen ausgehenden Gefahren. Dies könne bei Interessenten Befürchtungen auslösen, die zumindest die ernsthafte Möglichkeit einer Minderung des Miet- oder Verkaufswerts von Eigentumswohnungen haben könnte.

Die Eigentümergemeinschaft hatte sich auf § 906 Abs. 1 Satz 2 BGB bezogen. Dort heißt es:

Rechtliches

§ 906 Abs. 1 BGB

Der Eigentümer eines Grundstücks kann die Zuführung von Gasen, Dämpfen, Gerüchen, Rauch, Ruß, Wärme, Geräusch, Erschütterungen und ähnliche von einem anderen Grundstück ausgehende Einwirkungen insoweit nicht verbieten, als die Einwirkung die Benutzung seines Grundstücks nicht oder nur unwesentlich beeinträchtigt. Eine unwesentliche Beeinträchtigung liegt in der Regel vor, wenn die in Gesetzen oder Rechtsverordnungen festgelegten Grenz- oder Richtwerte von den nach diesen Vorschriften ermittelten und bewerteten Einwirkungen nicht überschritten werden. 

Die Richter wiesen jedoch darauf hin, dass sich diese gesetzliche Regelung ausschließlich auf benachbarte Grundstücke beziehe und nicht bei Streitigkeiten in einer Wohneigentumsgemeinschaft angewandt werden könne. 

Urteil des Bundesgerichtshofs vom 24.01.2014 – Aktenzeichen V ZR 48/13

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