16. Februar 2022 von Hartmut Fischer
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WEG: Falsche Einladung – ungültige Beschlüsse

WEG: Falsche Einladung – ungültige Beschlüsse

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16. Februar 2022 / Hartmut Fischer

Normalerweise muss zur Eigentümerversammlung einer Wohneigentumsgemeinschaft durch den Verwalter eingeladen werden. Kommt er dieser Verpflichtung nicht nach und beauftragt unberechtigt einen Dritten, hat dies weitreichende Folgen. Alle Beschlüsse der Versammlung sind dann wegen eines eklatanten Verstoßes gegen das Wohneigentumsrecht ungültig. So entschied das Landgericht Frankfurt am Main in einem Urteil vom 13.12.2021 (Aktenzeichen 2/13 S 75/20).

wohneigentümer klagt gegen alle beschlüsse

Das Gerichtsverfahren war von einem Wohnungseigentümer angestrengt worden. Er klagte gegen sämtliche Beschlüsse einer Eigentümerversammlung. Unter anderem bemängelte der Kläger, dass die Beschlüsse ungültig seien, weil die Einladung zur Versammlung nicht durch den Verwalter erfolgte. Dieser hatte eine Firma mit der Wahrnehmung der Verwalter-Aufgaben beauftragt und entsprechend bevollmächtigt. Die Einladung erfolgte durch die Firma und nicht durch den Verwalter.

Amtsgericht: Einladung muss durch den verwalter erfolgen

Vom zuständigen Amtsgericht wurde zugunsten des Klägers entschieden. Das Urteil wurde dem Landgericht Frankfurt am Main zur Überprüfung vorgelegt. Dort bestätigte man die Einschätzung des Amtsgerichts. Auch die Richter am Landgericht erklärten sämtliche auf der Eigentümerversammlung getroffenen Beschlüsse für ungültig.

Landgericht bestätigt entscheidung des Amtsgerichts

In seiner Begründung führte das Gericht aus, dass die Übertragung der Verwalter-Aufgaben auf eine Firma einen schweren Verstoß gegen die Regeln des Wohneigentumsrechts darstelle. Dadurch seien alle Beschlüsse von vornherein ungültig und eine Prüfung der einzelnen Beschlüsse nicht notwendig.

Verwalter muss seine dienste persnölich erbringen

Grundsätzlich sei der Verwalter verpflichtet, seine Dienste persönlich zu erbringen. Er könne seine Aufgaben nicht im Rahmen eines Rechtsgeschäfts auf Dritte übertragen oder diesem die Ausübung seiner Aufgaben überlassen. Dabei spiele es keine Rolle, ob dieser Dritte an die Weisungen des Verwalters gebunden sei oder nicht.


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