WEG: Geringfügige Terrassenerweiterung
WEG: Geringfügige Terrassenerweiterung
Wird eine zwei Meter tiefe Terrasse um 60 Zentimeter erweitert, handelt es sich um eine geringfügige Veränderung, zu der keine Genehmigung der Wohneigentümer-Mitglieder notwendig ist. Es liegt keine Beeinträchtigung der anderen Eigentümer nach § 14 WEG vor. Zu diesem Ergebnis kam das Amtsgericht Esslingen in einem Urteil vom 27.09.2017 (Aktenzeichen 1 C 783/17 WEG).
Dem Urteil ging ein Streit zwischen Wohnungseigentümern voraus, weil einer der Eigentümer seine Terrasse durch eine zusätzliche Plattenreihe von einer Tiefe von 2,00 m auf 2,60 m verbreitern wollte. Die beiden anderen Wohnungseigentümer sprachen sich in der Eigentümerversammlung jedoch gegen diese Maßnahme aus. Da der Terrassen-Eigentümer dies nicht hinnehmen wollte, ging er vor Gericht.
Das Amtsgericht entschied, dass man die Zustimmung zur Terrassenerweiterung nicht verweigern durfte. Grundsätzlich handele es sich zwar bei der Erweiterung um eine bauliche Veränderung, die aber so geringfügig sei, dass die Rechte der anderen Wohnungseigentümer nicht über ein zumutbares Maß hinaus beeinträchtigt würde. Durch die Maßnahme würde der optische Eindruck des Hauses nicht nachteilig beeinflusst. Auch von einer stärkeren Nutzung nach der Erweiterung der Terrasse könne man nicht ausgehen.