WEG: Gesamtschuldnerische Haftung für Abwassergebühren
WEG: Gesamtschuldnerische Haftung für Abwassergebühren
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Eine Kommune kann in ihrer Gebührensatzung festlegen, dass die Wohnungseigentümer einer Wohneigentumsgemeinschaft gesamtschuldnerisch für die Abwassergebühren haften. Sie muss keine Sonderregelungen für die einzelnen Wohnungseigentümer festlegen. Dies geht aus einem Beschluss des Oberverwaltungsgericht Rheinland-Pfalz vom 02.08.2021 hervor (Aktenzeichen & C 11564/20).
Dem Verfahren lag die Klage eines Wohnungseigentümers gegen die Kommune zugrunde. In der Gebührensatzung hatte die Gemeinde festgelegt, dass die Miteigentümer einer Wohnungseigentümergemeinschaft gesamtschuldnerisch für die wegen der Abwasserbeseitigung anfallenden Gebühren haften. Hiermit war der Kläger nicht einverstanden. Er verlangte, dass für die einzelnen Eigentümer der Wohnungen individuelle Sonderbestimmungen eingeführt werden sollten.
Der Wohnungseigentümer konnte sich jedoch vor dem Oberverwaltungsgericht Rheinland-Pfalz nicht durchsetzen. Die Kommune sei berechtigt eine gesamtschuldnerische Haftung der Wohnungseigentümergemeinschaft festzulegen. Die Gemeinde müsse keine spezielle Haftung der Miteigentümer festlegen, wonach der Wohnungseigentümer nur für den Anteil der Gebühren hafte, der auf seine Wohnung entfällt. Individuelle Sonderregelungen in diesem Sinne seien nicht vorgeschrieben.
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